Sachverständigenverfahren. 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wer- den. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte:
a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens einen dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt.
b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein.
c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte.
3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet.
4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.
Sachverständigenverfahren. Für das Sachverständigenverfahren gelten folgende Grundsätze: Jede Partei ernennt schriftlich einen Sachverständigen. Diese beiden wählen in gleicher Weise, vor Beginn der Schadensfest- stellung, einen Obmann. Unterlässt eine Partei die Ernennung ihres Sachverständigen innert 14 Tagen, nachdem sie dazu schriftlich aufgefordert wurde, wird er auf Antrag der andern Partei durch den zuständigen Richter ernannt; der gleiche Richter ernennt auch den Obmann, wenn sich die Sachverständigen über dessen Xxxx nicht einigen. Personen, denen die nötige Sachkenntnis fehlt oder die mit einer Partei verwandt oder sonst wie befangen sind, können als Sach- verständige abgelehnt werden. Wird der Ablehnungsgrund bestritten, entscheidet der zuständige Richter; dieser ernennt bei begründeter Einsprache den Sachverständigen oder Xxxxxx. Die Sachverständigen ermitteln Ursache, nähere Umstände und Höhe des Schadens. Zu bestimmen sind der Neuwert, der Zeit- wert und der Verkehrswert der vom Schadensfall betroffenen Sachen unmittelbar vor und nach dem Ereignis. Weichen die Feststellungen voneinander ab, entscheidet der Obmann über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen. Die Feststellungen, welche die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, es sei denn, eine Partei weise nach, dass die Feststellungen von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des Obmanns tragen beide je zur Hälfte.
Sachverständigenverfahren. 1. Die Vertragspartner können in geschriebener Form vereinbaren, dass Ursache und Höhe des Schadens durch ein Sachverständigenverfahren festgestellt werden.
2. Die Vereinbarung über das Sachverständigenverfahren hat mindestens zu enthalten: - Art und Umfang der Fragestellungen an die Sachverständigen - Namen der Sachverständigen; jeder Vertragspartner benennt seinen Sachverständigen und beauftragt ihn, seine Feststellung zu treffen.
3. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten als Obmann. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder beider Vertragspartner durch das für den Schadenort zuständige Bezirksgericht ernannt.
4. Die Sachverständigen übergeben ihre Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen und übergibt seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer.
5. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich und der Berechnung der Entschädigung zugrunde zu legen, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Im Übrigen gilt § 64 Abs. 2 VersVG.
6. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.
Sachverständigenverfahren. Für das Sachverständigenverfahren wird ergänzend zu den Bestimmungen der ABS vereinbart:
1. Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss auch den Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Sachen unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses sowie den Wert der Reste enthalten.
2. Auf Verlangen eines Vertragspartners muss auch eine Feststellung des Versicherungswertes der versicherten, vom Schaden nicht betroffenen Sachen, erfolgen.
Sachverständigenverfahren. Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschrift
Sachverständigenverfahren. In einem Sachverständigenverfahren gemäß Artikel 16 muss die Feststellung der beiden Sachverständigen den Ersatzwert der vom Schaden betroffenen Sachen und den Wert der Reste enthalten. Auf Verlangen eines Vertragspartners muss auch eine Feststellung des Ersatzwertes der versicherten, vom Schaden nicht betroffenen Sachen, erfolgen.
Sachverständigenverfahren. Ergänzung zu Artikel 9, Punkt 4 ABS: Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss den Ersatzwert sowie den Wert der Reste der vom Schaden betroffenen Sachen enthalten (Artikel 6). Die Feststellung muss auf Verlangen einer der beiden Parteien auch ein Verzeichnis der versicherten, vom Schaden nicht betroffenen Sachen mit ihrem Ersatzwert enthalten.
Sachverständigenverfahren. 7. Entschädigungsberechnung, Versicherungswert,
Sachverständigenverfahren. 25.1 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens, des Wiederbeschaffungswerts sowie über Art und Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss.
25.2 Der Ausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, von denen die KRAVAG und der Versicherungsnehmer je eines benennt. Wenn der eine Vertragsteil innerhalb zweier Wochen nach schriftlicher Aufforderung sein Ausschussmitglied nicht benennt, wird auch dieses von dem anderen Vertragsteil benannt.
25.3 Soweit sich die Ausschussmitglieder nicht einigen, entscheidet innerhalb der durch ihre Abschätzung gegebenen Grenzen ein Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von ihnen gewählt werden soll. Einigen sie sich über die Person des Obmanns nicht, wird er durch das Luftfahrt- Bundesamt ernannt.
25.4 Ausschussmitglieder und Obleute dürfen nur Luftfahrt-Sachverständige sein.
25.5 Bewilligt der Sachverständigenausschuss die Forderungen des Versicherungsnehmers, hat die KRAVAG die Kosten voll zu tragen. Kommt der Ausschuss zu einer Entscheidung, die über das Angebot der KRAVAG nicht hinausgeht, sind die Kosten des Verfahrens vom Versicherungsnehmer zu tragen. Liegt die Entscheidung zwischen Angebot und Forderung, sind die Kosten verhältnismäßig zu verteilen.
Sachverständigenverfahren. Ergänzung zu Artikel 9 ABS: Die von den Sachverständigen zu beurkundenden Feststellungen müssen neben der detaillierten Schätzung der Schadenhöhe mindestens enthalten:
1. die ermittelte oder vermutete Entstehungsursache des Schadens und dessen Umfang;
2. den Wert der beschädigten Sache unmittelbar vor dem Schaden gemäß Artikel 7, Punkte 2.2 und 2.3;
3. den Neuwert der beschädigten Sache zur Zeit des Schadens;
4. bei reparierbarem Schaden den Wert der zu ersetzenden Teile unmittelbar vor dem Schaden gemäß Artikel 7, Punkt 2.1;
5. den etwaigen Mehrwert nach der Reparatur;
6. den Wert der verbleibenden Teile unter Berücksichtigung ihrer Verwendbarkeit für die Reparatur oder andere Zwecke