Der Pfarrgemeinderat Musterklauseln
Der Pfarrgemeinderat. 8.1.1 Übergangsregelung - Zusammensetzung, Mitglieder mit und ohne Stimmrecht Für die verbleibende 14. Amtszeit wird der bisherige Pastoralausschuss den Pfarrgemeinderat der neuen Pfarrei bilden. Die bisherigen gewählten 20 Pastoralausschuss-Mitglieder behalten also ihr Mandat. Weitere stimmberechtigte Mitglieder sind der Pfarrer der neuen Pfarrei, das vom Pastoralteam gewählte Mitglied und ein/e gewählte/r Jugendsprecher/in. Außerdem können noch bis zu sieben Mitglieder nach § 16 Abs. 1 Buchstabe d Synodalordnung (SynO) kooptiert werden. In der künftigen Pfarrei hat die italienische Gemeinde ihren Dienstsitz und kann damit einen oder zwei Vertreter ihres Gemeinderates in den PGR der neuen Pfarrei gemäß § 16 Absatz 2 Buchst. e SynO entsenden. Der Vorstand des PGR ist neu zu wählen. Die Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden wird gemäß § 2 Abs. 1 Konst PGR nach der ▇▇▇▇ des/der Vorsitzenden festgelegt. Unter den stellvertretenden Vorsitzenden werden die im Vorstand anfallenden Aufgaben aufgeteilt. Geborenes Mitglied ist der Pfarrer der Pfarrei. Der Pastoralausschuss empfiehlt dem künftigen PGR-Vorstand, regelmäßig ein Mitglied des Pastoralteams zu seinen Sitzungen einzuladen.
8.1.2 Empfehlung für die nächste Amtszeit der synodalen Gremien Für die erste PGR-▇▇▇▇ nach der Gründung der neuen Pfarrei wird die Vertretung der Kirchorte paritätisch erfolgen. Aus jedem Kirchort werden 2 Mitglieder gewählt, somit sind 20 Mitglieder zu wählen. Die ▇▇▇▇ findet nach Gebietsteilen statt, die den Kirchorten entsprechen. Es besteht die Erwartung, dass auch zukünftig die Möglichkeit der allgemeinen Briefwahl erhalten bleibt. Die Möglichkeit der Kooption gemäß § 16 Abs. 1 Buchst. d SynO bleibt unberührt. Soweit für diese Möglichkeit die Kooption aus den Kirchorten erfolgen soll, muss sichergestellt sein, dass die dafür jeweils notwendige Anzahl an Kandidaten/Kandidatinnen zur Verfügung steht. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder des Pfarrgemeinderates sind in § 16 Abs. 2 SynO für das Bistum Limburg benannt. Der neue Pfarrgemeinderat wird sich nach Unterzeichnung des Errichtungsdekrets durch den ▇▇▇▇▇▇▇ von Limburg bereits vor dem 1.1.2023 konstituieren. Ausschließliche Aufgabe in der Konstituierungssitzung ist die ▇▇▇▇ des Vorstands sowie die ▇▇▇▇ des Verwaltungsrates der neuen Pfarrei. Pfarrgemeinderat und Verwaltungsrat beginnen ihre Tätigkeiten am 1.1.2023. Zum Ende einer Wahlperiode wird der Pfarrgemeinderat seine Zusammensetzung und Arbeitsweise evaluieren und ggf. ...
