Dezember 2013 Musterklauseln

Dezember 2013. (5) Die Vertragsparteien kommen überein, dass medizi- nische Leistungen über den gesamten ambulanten Bereich (d.h. Spitalsambulanzen, selbstständige Ambulatorien mit Kassenverträgen einschließlich der eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger, nie- dergelassene Fachärztinnen/Fachärzte mit Kassen- verträgen, Gruppenpraxen mit Kassenverträgen und sonstige in der Gesundheitsversorgung frei praktizie- rende Berufsgruppen mit Kassenverträgen) ab 1. Jänner 2014 bundesweit nach dem seit 2010 in Pilotprojekten getesteten Katalog ambulanter Lei- stungen (KAL) im Rahmen eines Berichtswesens in pseudonymisierter Form dem Bund zu melden sind. Die derzeitige Überleitung (Mapping) ist im Hinblick auf Verbesserungsmöglichkeiten zu prüfen. Im Sinne einer möglichst hohen Datenqualität ist die Originär- dokumentation gemäß dem Katalog ambulanter Lei- stungen anzustreben. Der Katalog ambulanter Leistungen wird einer periodischen Wartung und Weiterentwicklung unterzogen. (6) Bund, Länder und Sozialversicherung schaffen dafür zeitgerecht die notwendigen Rahmenbedingungen in fachlicher, rechtlicher, organisatorischer und technischer Hinsicht und stellen damit ab 2014 ver- gleichbare Datengrundlagen über den gesamten ambulanten Bereich sicher. (7) Bei der Konzeption und der Weiterentwicklung der Dokumentationssysteme ist auf die Kompatibilität mit den bereits vereinbarten bzw. mit den noch festzule- genden Standards des ELGA Projekts zu achten. Die Dokumentation soll nach Möglichkeit im Rahmen der routinemäßigen Datenerfassungs- und Datenver- arbeitungsprozesse der Leistungserbringer/innen erfolgen.
Dezember 2013. Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisa- tion und Finanzierung des Gesundheitswesens steht nun- mehr in einem engen Konnex mit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, BGBI. I Nr. xx/2013. Mit der gegenständlichen, nunmehr geänder- ten Vereinbarung erfolgt die konsequente Fortschreibung der bisherigen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswe- sens (BGBI. I Nr. 105/2008), die an die Erfordernisse der Zielsteuerung-Gesundheit angepasst wurde und hinsicht- lich der FAG-Bestimmungen 2008 unverändert geblieben ist. Es erfolgt die Fortschreibung und Intensivierung der bereits in der vergangenen Vereinbarungsperiode vereinbarten und begonnenen Maßnahmen einer gemeinsamen Steuerung und Planung. Planungsziele und Grundsätze werden dabei grundsätzlich in einem Österreichischen Strukturplan Gesundheit gemeinsam festgelegt und die Planung erfolgt in den Regionalen Strukturplänen auf Landesebene. Die Ver- tragsparteien kommen daher überein, dass unter Einbezie- hung der intra- und extramuralen Bereiche insbesondere die
Dezember 2013. (8) Die Vertragsparteien kommen überein, zur Sicher- stellung einer bereichsübergreifenden Datentranspa- renz ab 1. Jänner 2015 die gesamte ambulante und stationäre Dokumentation in einer für alle Bereiche identen Weise zu pseudonymisieren. Die Pseu- donymisierungsstelle nimmt die für Zwecke des Datenschutzes erforderliche Pseudonymisierung personenbezogener Daten für die Diagnosen- und Leistungsberichte aus dem stationären und ambulan- ten Bereich vor. Die Pseudonymisierung wird durch die beim Hauptverband eingerichtete Pseudonymi- sierungsstelle vorgenommen. (9) Für die gemeinsame Beobachtung, Planung, Steue- rung und Finanzierung im Gesundheitswesen haben die Sozialversicherungsträger sowie die Kranken- fürsorgeanstalten, soweit diese im Rahmen der Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesund- heitsfonds im Wege der beim Hauptverband eingerichteten Pseudonymisierungsstelle pseudony- misierte Diagnosen- und Leistungsdaten aus dem Bereich der vertragsärztlichen Versorgung in einer standardisierten und verschlüsselten Form zur Verfü- (10) Der Bundesgesundheitsagentur sind von den Landesgesundheitsfonds und den Trägern der Sozialversicherung standardisierte Berichte über deren Gebarung auf Basis eines bundesweit einheit- lich strukturierten Voranschlags und Rechnungsab- schlusses und weitere wesentliche Eckdaten in periodischen Abständen zu übermitteln. Struktur und Inhalt dieser Berichte werden von der Bundes- gesundheitsagentur festgelegt.
Dezember 2013. Im Artikel 25 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 8a ein- gefügt:
Dezember 2013. (2) Die Kosten einer Anstaltspflege im Ausland, die die ▇▇▇▇▇▇ der Krankenversicherung auf Grund des innerstaatlichen Rechts oder auf Grund von zwi- schenstaatlichen Abkommen oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit aufzuwenden haben, weil die betreffende Person 1. aus medizinischen Gründen aus einer inländi- schen in eine ausländische Krankenanstalt ver- legt wurde 2. die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Inland nicht oder nicht in einem Zeitraum erhalten konnte, der für diese Behandlung normalerweise erforderlich ist, sind den Trägern der Krankenversicherung aus Mit- teln der Bundesgesundheitsagentur gemäß Art. 17 36 Abs. 4 Z. 2 lit.e in dem Ausmaß zu ersetzen, als diese Kosten einen bestimmten Betrag übersteigen. Dieser Betrag ist für 2008 auf Basis des Betrages 2006 (Art. 39 Abs. 2 der Vereinbarung BGBl. I Nr. 73/2005) zuzüglich den Erhöhungen gemäß den vorläufigen Hundertsätzen 2007 und 2008 zu berechnen, wobei die Mehreinnahmen aus dem Budgetbegleitge- setz 2003 in die Hundertsätze einzurechnen sind. Die vorläufigen und endgültigen Beträge ergeben sich in analoger Anwendung der Valorisierungsbestimmun- gen gemäß Art. 21 Abs. 6 Z. 2 und 3. Länder und Sozialversicherung verpflichten sich, in ihrem Wir- kungsbereich alles zu unternehmen, dass die Patien- tinnen/Patienten in Österreich behandelt werden und damit die Voraussetzung geschaffen wird, dass diese Zielgröße nicht überschritten wird. Ausgenommen von diesen Regelungen sind Behandlungen im Rahmen grenzüberschreitender Kooperationen, soferne hierüber in der jeweiligen Gesundheitsplatt- form Einvernehmen erzielt wird.
Dezember 2013. (2) Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung BGBI. I Nr. 105/2008 geändert wird, wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Gesundheit hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Dezember 2013. (12) Die Vertragsparteien verpflichten sich dafür zu sor- gen, dass die Krankenanstalten bei der Entlassung Medikationsempfehlungen unter Berücksichtigung des Erstattungskodex erstellen und erforderlichen- falls eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Krankenversicherungsträger einholen. (13) In die Heilmittel-Evaluierungs-Kommission (HEK, § 351g Abs. 3 ASVG) ist eine/ein Vertreterin/Vertreter der Länder aufzunehmen. Diese/Dieser ist dem Hauptverband der österreichischen Sozialversiche- rungsträger über die Verbindungsstelle der Bundes- länder bekannt zu geben. Die Mehrheitsverhältnisse in dieser Kommission werden dadurch nicht verän- intra- und/oder extramural verabreicht werden können, sind mit der/dem Ländervertreterin/Ländervertreter abzustimmen. (14) Die Einschau- und Untersuchungsrechte gemäß § 148 Z. 5 ASVG in der zum 31. Dezember 2007 gel- tenden Fassung bleiben unverändert aufrecht.
Dezember 2013. Der Bund verpflichtet sich, die erforderlichen Anpas- sungen der sozialversicherungsrechtlichen Bestim- mungen, wie etwa die Bezugnahme auf den jeweiligen RSG bei den Gesamtvertragspartnerver- handlungen im extramuralen Bereich sowie die Ver- längerung der bisher befristeten Regelungen vorzunehmen.
Dezember 2013. (5) Zur Sicherstellung eines effektiven und effizienten Mitteleinsatzes für Planungen und Projekte ist eine geeignete Koordination einschließlich einer regel- mäßigen Berichterstattung zwischen der Bundesge- sundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds sicherzustellen. (6) Bund und Länder kommen überein, 1. auf Grundlage einer Kosten-Nutzenbewertung und nach Maßgabe von einvernehmlich zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung gefass- ten Beschlüssen der Bundesgesundheitskom- mission zur gemeinsamen Finanzierung der Konzeption, der Umsetzung und des Betriebs der Architekturkomponenten gemäß den Planungen für die erste Umsetzungsphase (2008 bis 2013) der ELGA in der Laufzeit dieser Vereinbarung ins- gesamt maximal 30 Millionen Euro zur Verfügung 2. für gemeinschaftlich zu finanzierende Maßnah- men betreffend Errichtung, Wartung, Betrieb und Weiterentwicklung der ELGA in den Jahren 2014 bis 2016 insgesamt weitere maximal 30 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen, 3. dass die Aufbringung der Anteile der Länder gemäß Z. 1 und 2 im Rahmen der Bundesgesund- heitsagentur durch Vorwegabzug (gemäß Art. 17 Abs. 4 Z. 2 lit.d) erfolgt.
Dezember 2013. (3) Die Änderungen auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung BGBl. I Nr. 105/2008 geändert wird, treten nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundes- ministerium für Gesundheit, dass die nach der Bun- desverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1. Jänner 2013 in Kraft.