Beitragsanpassung. Nach § 8 b Teil I AVB/KK 2013 werden mindestens jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen und die Beiträge, soweit erforderlich, angepasst. Der in den AVB genannte tarifliche Vomhundertsatz beträgt 5,0. Die Tarife MP0U bis MP3U gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013): Teil I Musterbedingungen 2009 Teil II Tarifbedingungen 2013
Beitragsanpassung. 2.24.4.1 Wir können jährlich zum 1. Juli ermitteln, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Versicherungsleistungen gegenüber den beiden vorangegangenen Jahren verändert hat. Als Versicherungsleistungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Versicherungsfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Der Durchschnitt der Versicherungsleistungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr erbrachten Versicherungsleistungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Versicherungsfälle.
2.24.4.2 Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Beitrag für diese Leistungsart um den sich aus Ziffer 2.24.4.1 ergebenden Prozentsatz, kaufmännisch gerundet auf eine Nachkommastelle, zu verändern (Beitragsanpassung). Der veränderte Beitrag wird zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres angepasst.
2.24.4.3 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanpassung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax, Brief) kündigen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Wir weisen in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hin. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax, Brief) zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
2.24.4.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 2.24.4.1 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsanpassung. Diese Veränderung ist dann bei der nächsten Ermittlung zu berücksichtigen.
Beitragsanpassung. (1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen der AUXILIA im vergangenen Ka- lenderjahr im Verhältnis zum vorausgegangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Der jeweils ermittelte Prozentsatz wird auf die nächstniedrigere, durch 2,5 teilbare Zahl abgerundet. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechts- schutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl die- ser Rechtsschutzfälle. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken.
(2) Ergeben die Ermittlungen gemäß Abs. 1 eine Erhöhung, ist die AUXILIA berechtigt und im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den festgestellten Prozentsatz zu ändern, je- doch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beginn des Versicherungsver- trages. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. Eine Beitragsänderung un- terbleibt, wenn dieser Prozentsatz unter 5 liegt; er ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
(3) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Januar des Folgejahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden; sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitrags- rechnung mitgeteilt.
(4) Erhöht sich der Beitrag, kann der Versicherungsnehmer den Versiche- rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Die AUXILIA hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versiche- rungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIA einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif der AUXILIA auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann die AUXILIA die Absiche- rung der höh...
Beitragsanpassung. K.3.1 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, werden wir in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einmal im Kalenderjahr die Tarifbeiträ- ge für bestehende Verträge überprüfen und gegebenenfalls der Schaden- und Kostenentwicklung anpassen.
K.3.2 Die Anpassung im Rahmen der Überprüfung nach K.3.1 berücksich- tigt die Schaden- und Kostenentwicklung in der Vergangenheit und die voraus- sichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie die Grundsätze der Versicherungsmathematik und -technik. Wir werden Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikover- lauf erwarten lassen, bei der Überprüfung zusammenfassen. Wir werden unsere statistischen Erkenntnisse, hilfsweise diejenigen des Gesamtverbandes der Deut- schen Versicherungswirtschaft e.V., sowie hilfsweise Ermittlungen eines unab- hängigen Treuhänders zu den Typ- und Regionalstatistiken berücksichtigen. Ergibt die neue Kalkulation insgesamt oder zu den Bestimmungen für SF- Klassen, Regionalklassen, Typklassen oder Berufsklassen oder den Merkmalen zur Beitragsberechnung gemäß Anhang 2 niedrigere Tarifbeiträge, sind wir ver- pflichtet, die betroffenen Tarifbeiträge entsprechend zu senken. Ergeben sich höhere als die Tarifbeiträge, so sind wir berechtigt, die betroffenen Tarifbeiträge entsprechend anzuheben. K.3.3 Sind die nach K.3.1 insgesamt ermittelten Beiträge für die beste- henden Verträge höher als die Beiträge für neu abzuschließende Verträge mit der gleichen Tarifstruktur und dem gleichen Deckungsumfang und gleichen Ver- sicherungsbedingungen, so werden wir auch für die bestehenden Verträge nur die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen. K.3.4 Abweichende Vereinbarungen für bestehende Verträge (z. B. Zu- schläge oder Rabatte) bleiben von der Anpassung unberührt. K.3.5 Die Anpassung werden wir mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vornehmen. K.3.6 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags werden wir Ihnen mindestens einen Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres mitteilen. Diese Mit- teilung zeigt Ihnen den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag auf und enthält die Belehrung über das Kündigungsrecht gemäß G.2.7. K.3.7 Bei der Berechnung des Beitragsunterschieds werden Änderungen der Typklasse gemäß K.1, Änderungen der Zuordnung einer Region gemäß K.2, Änderungen der Merkmale zur Beitragsberech...
Beitragsanpassung. In Erweiterung der § 15 AHB ist die degenia Versicherungsdienst AG in Rücksprache mit dem Versicherer berechtigt, die vertraglich vereinbarten Beiträge für Versicherungsverträge mit gleichen Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang anzupassen, wenn die Schadenaufwendungen und Kosten eines Geschäftsjahres die Beitragseinnahmen ohne Versicherungssteuer, jeweils bezogen auf diese Verträge, überschreiten. Die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik sind anzuwenden. Die Anpassung tritt jeweils für Verträge mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres in Kraft. Die degenia Versicherungsdienst AG teilt dem Versicherungsnehmer die Anpassung der Beiträge spätestens einen Monat vor Fälligkeit des Beitrages schriftlich mit. Der Versicherungsnehmer ist über sein Kündigungsrecht zu belehren: Erhöht die degenia Versicherungsdienst AG die Beiträge, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, den Versicherungsvertrag kündigen.
Beitragsanpassung. Die Beiträge für die "Beitragsentlastung" werden im Rahmen einer Beitragsanpassung der Krankheitskostenver- sicherung nach § 8b AVB vom Versicherer überprüft. Bei einer Veränderung der Rechnungsgrundlagen in der Krankheitskostenversicherung können die Beiträge für die "Beitragsentlastung" mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden.
Beitragsanpassung. Ergänzend zu § 8 b Teil I AVB/KK 2013 gilt: Ergibt der nach § 8 b Absatz 1 Teil I AVB/KK 2013 vorzunehmende Vergleich der erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 5 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit überprüft und, sofern die Abweichung nicht als vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Die Tarife MP0U bis MP3U gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013): Teil I Musterbedingungen 2009 Teil II Tarifbedingungen 2013
Beitragsanpassung. Nach § 8 b Teil I AVB/KK 2013 werden mindestens jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen und die Beiträge, soweit erforderlich, angepasst. Der in den AVB genannte tarifliche Vomhundertsatz beträgt 5,0. Der Tarif BC2U gilt in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013): Teil I Musterbedingungen 2009 Teil II Tarifbedingungen 2013
Beitragsanpassung. Wenn der Dienstleister seine Preise um mehr als 5 Prozent erhöht und deshalb der Tarifbeitrag für neue Verträge gleichen Umfangs um mehr als 5 Prozent erhöht wird, sind wir berechtigt, den Beitrag ab der nächsten Versicherungsperiode um den Prozentsatz zu erhöhen, um den sich der Tarifbeitrag für neue Verträge gleichen Umfangs allein wegen der Preiserhöhung des Dienstleisters erhöht hat. Eine solche Beitragserhöhung wird nur wirksam, wenn wir Ihnen die Änderung unter Kenntlichmachung des Unterschiedes zwischen altem und neuem Beitrag spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitgeteilt und Sie in Textform (z. B. E-Mail, Telefax, Brief) über Ihr Kündigungsrecht belehrt haben. Sie können im Fall der Beitragserhöhung den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax, Brief) kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung. Wenn der Dienstleister seine Preise um mehr als 5 Prozent senkt und deshalb der Tarifbeitrag für neue Verträge gleichen Umfangs um mehr als 5 Prozent gesenkt wird, verpflichten wir uns, den Beitrag ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode auf die Höhe des neuen Tarifbeitrages zu senken.
Beitragsanpassung. Wir müssen uns die Möglichkeit offen halten, auf stark veränderte Rahmenbedingungen durch Erhöhung von Beiträgen (mit einer gewissen Zeitverzögerung) reagieren zu können, z. B. wenn es zu einer Gesetzesänderung kommt, aufgrund derer die Gebühren der Rechts- anwälte und der Gerichte sich erhöhen. Selbstverständlich gilt umgekehrt auch, dass Beiträge bei günstiger Veränderung der Umstände vermindert werden müssen. Eine Erhöhung oder Senkung der Versicherungssteuer müssen wir an Sie weitergeben. Auch wenn sie in dem Versicherungsbeitrag enthalten ist, berechtigt eine Erhöhung nicht zur Kündigung des Versicherungsvertrages. Dienstleistungen („eingekaufte“) Rechtsschutz bei eingekauften Dienstleistungen besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlich abgeschlossenen Dienstverhältnissen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zweck der selbständigen Tätigkeit stehen. Es handelt sich dabei um sog. Nebenleistungen. Nebenleistung meint nicht den Einkauf von Dienstleistungen in der eigentlichen selbständigen Tätigkeit des Unternehmens. DMB. Abkürzung für Deutscher Mieterbund. Wir, die DMB Rechtsschutz-Versicherung AG, sind aber nicht mit dem Deutschen Mieterbund e.V. identisch. Dieser ist der Dachverband für die meisten regionalen Mietervereine. Der Deutsche Mieterbund e.V. hat unser Unternehmen zusammen mit einigen Mietervereinen 1982 gegründet und ist bis heute einer der Gesellschafter. DMB RECHT Forderungshilfe. Die DMB Rechtsschutz stellt Land- und Forstwirten, Weinbau- und Gartenbaubetrieben sowie Baumschulen im Rahmen des § 27 ARB, gewerblich tätigen Versicherungsnehmer im Rahmen des § 28 ARB, den selbständigen Ärzten, Apothekern und Versicherungs- nehmern in medizinischen Berufen und Bereichen im Rahmen des § 28 a ARB, sowie beim Vermieter-Rechtsschutz in den Produkten EXPERT und PRESTIGE zu Sonderkonditionen ein Dienstleistungsangebot zur Verfügung, über das die Beauftragung eines Inkassodienstleisters zur Einziehung von unbezahlten, fälligen und unstreitigen Forderungen erfolgen kann. Wirtschaftsauskünfte und Bonitätsprüfungen sind online zu Sonderkonditio- nen möglich. Erbrecht ist ein Teilgebiet des Bürgerlichen Rechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen der Person, die etwas zu vererben hat, und den- jenigen, die kraft Gesetzes davon etwas zu bekommen haben oder nach dem Willen des Vererbenden etwas bekommen sollen. Streitigkeiten aus diesem Rechtsgebiet sind aufgrund der völlig unabsehbaren Kosten nicht versicherbar, da j...