Die Genossenschaftswohnung Musterklauseln

Die Genossenschaftswohnung. 1.1. Die Genossenschaftswohnungen (nachfolgend Wohnung genannt) sind unmittelbares Eigentum der Genossenschaft (nachfolgend Vermieter genannt). 1.2. Sie sind durch den Nutzer der Wohnung (nachfolgend Mieter genannt) sauber zu halten, pfleglich zu behandeln und zu jeder Jahreszeit ausreichend (durch wiederholte Stoßlüftung) zu lüften. Die Ausküh- lung der anliegenden Wohnungen durch zu langes Lüften der Wohnung und der Trockenräume, Keller sowie Treppenhäuser ist besonders bei Niedrigtemperaturen (unter 10 °C) zu unterlassen. Es ist nicht gestattet, die Wohnung über das Treppenhaus zu entlüften. 1.3. Auftretende Mängel in der vermieteten Wohnung (einschließlich der Nebenräume) sind durch den Mieter unverzüglich in der Geschäftsstelle (Reparaturannahme) anzuzeigen. 1.4. Für Schäden an genossenschaftlichem Eigentum, die durch Mieter bzw. zu deren Haushalt gehörenden Personen oder Besucher schuldhaft verursacht werden, haften die Mieter gegenüber dem Vermieter. 1.5. Verletzt der Mieter die Pflicht zur Mängelanzeige, zur pfleglichen Behandlung der Wohnung oder zur Beseitigung des Mangels, hat er dem Vermieter den ihm daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 1.6. Alle beabsichtigten baulichen Veränderungen an und in der Wohnung bedürfen der vorherigen Zustim- mung des Vermieters nach schriftlicher Antragstellung. 1.7. Der Mieter hat alle zum Nutzungs- bzw. Mietvertrag gehörenden Schlüssel sorgfältig zu verwahren. Für abhanden gekommene Schlüssel ist durch den Mieter auf eigene Kosten Ersatz zu leisten. 1.8. ▇▇▇▇▇▇▇ oder längere Abwesenheit des Mieters entbindet ihn nicht von der Wahrnehmung seiner Pflich- ten. Es liegt im Interesse des Mieters, wenn er bei längerer Abwesenheit eine vertraute Person im Haus (z. B. Wohnungsnachbar) oder die Reparaturannahme der Genossenschaft davon unterrichtet und Vor- sorge für einen Zugang zu seiner Wohnung in Notfällen trifft. 1.9. Bei längerer Abwesenheit des Mieters (länger zwei Wochen) hat dieser u.a. zur Vermeidung von Was- serverunreinigungen durch Legionellen sowie eventuell endstehender Geruchsbelästigungen in Folge ausgetrockneter Geruchverschlüsse eine entsprechend ausreichende Warm- bzw. Kaltwasserentnahme zum Zwecke der Spülung der Zulaufleitungen bzw. die Auffüllung der vorhandenen Geruchverschlüsse in Küche und Bad (wie Spüle, Waschtisch, Duschbecken, Badewanne und WC) zu veranlassen. 1.10. Das Grillen auf Balkonen, Loggien und auf unmittelbar an den am Wohngebäude angrenzenden Flächen darf aus Sicherheitsgründen ...