Freisetzungen Musterklauseln

Freisetzungen. (1) Dieser Artikel betrifft die Begrenzung und, soweit machbar, die Verringerung der Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen – häufig als „Gesamtquecksilber“ angegeben – in den Boden und das Wasser aus den relevanten Punktquellen, die in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht behandelt werden. (2) Im Sinne dieses Artikels a) bedeutet „Freisetzungen“ Freisetzungen von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen in den Boden oder das Wasser; b) bedeutet „relevante Quelle“ jede signifikante anthropogene punktuelle Freisetzungsquelle, die durch eine Vertragspartei ermittelt wurde und die in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht behandelt wird; c) bedeutet „neue Quelle“ jede relevante Quelle, mit deren Errichtung oder wesentlicher Änderung mindestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei begonnen wird; d) bedeutet „wesentliche Änderung“ die Änderung einer relevanten Quelle, die zu einem erheblichen Anstieg bei Freisetzungen führt; hierzu gehören nicht Änderungen bei Freisetzungen infolge der Wiedergewinnung von Nebenprodukten. Die Entscheidung, ob eine Änderung wesentlich ist oder nicht, bleibt der Vertragspartei überlassen; e) bedeutet „bestehende Quelle“ jede relevante Quelle, die keine neue Quelle ist; f) bedeutet „Freisetzungsgrenzwert“ einen Grenzwert der Konzentration oder der Masse von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen, häufig als „Gesamtquecksilber“ angegeben, das beziehungsweise die aus einer Punktquelle freigesetzt wird beziehungsweise werden. (3) Jede Vertragspartei ermittelt spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für sie und danach in regelmäßigen Abständen die relevanten Punktquellkategorien. (4) Eine Vertragspartei mit relevanten Quellen ergreift Maßnahmen zur Begrenzung der Freisetzungen und kann einen nationalen Plan erstellen, in dem die zur Begrenzung der Freisetzungen zu ergreifenden Maßnahmen sowie die erwarteten Zielvorgaben, Ziele und Ergebnisse dargelegt sind. Jeder Plan wird der Konferenz der Vertragsparteien innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei vorgelegt. Erarbeitet eine Vertragspartei einen Durchführungsplan nach Artikel 20, so kann sie in diesen den nach diesem Absatz erstellten Plan aufnehmen. (5) Die Maßnahmen umfassen einen oder je nach Bedarf mehrere der folgenden Punkte: a) Freisetzungsgrenzwerte für die Begrenzung und, soweit machbar, Verringerung der Fr...