Geistiges Eigentum an Standardsoftware Musterklauseln
Geistiges Eigentum an Standardsoftware. Der Unternehmer räumt dem ÜNB das Recht ein, jede Standardsoftware, die als Bestandteil der Leistungen innerhalb seiner Unternehmensgruppe gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Rechtsschutz von Computerprogrammen zur Verfügung gestellt wurde, zu nutzen. Jede Einräumung von Rechten wird auf eine bestimmte Anzahl von Nutzern beschränkt, sofern eine Beschränkung der Nutzer vereinbart wurde. Die Nutzung einer Standardsoftware darf nicht auf eine bestimmte Hardware oder eine bestimmte Hardwarekapazität beschränkt werden. Der ÜNB und seine verbundenen Unternehmen sind berechtigt, über Schnittstellen oder Bots einer Drittsoftware auf die Standardsoftware zuzugreifen, ohne dass eine zusätzliche Verpflichtung zum Erwerb von Lizenzen oder zur Zahlung für diese Nutzung entsteht. Der ÜNB und seine verbundenen Unternehmen können einen Drittanbieter (Outsourcing- und Cloud-Anbieter, Anbieter von BPO (Geschäftsprozess-Outsourcing) und/oder Anbieter von Managed Services) beauftragen, die Standardsoftware zugunsten des ÜNB bzw. seiner verbundenen Unternehmen zu hosten, zu betreiben und/oder zu nutzen.
