Generalversammlungen sowie deren Einberufung Musterklauseln

Generalversammlungen sowie deren Einberufung a) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Zeitpunkt und Ort, welcher im In- oder Ausland sein kann, werden durch den Verwaltungsrat bestimmt.