Geschäftswert Musterklauseln

Geschäftswert. Bei einer Kapitalerhöhung durch Sacheinlage ist, wenn der Wert der Sacheinla- ge den Nennbetrag der Kapitalerhöhung übersteigt, der Wert der Sacheinlage, gem. § 18 Abs. 3 ohne Schuldenabzug, als Geschäftswert maßgebend. Wird z.B. die neue Stammeinlage zwar zum Nennbetrag ausgegeben, ist jedoch das erhöhte Kapital etwa durch Einbringung eines Grundstücks zu bewirken, ist als Wert der Sacheinlage der Verkehrswert (Marktwert) gem. § 19 Abs. 2 ohne Abzug der Verbindlichkeiten festzu- setzen. Ist der Verkehrswert (Marktwert) des Grundstücks höher als der Nennbetrag der Kapitalerhöhung, ist dieser maßgebend, auch dann, wenn die Differenz ausgeglichen oder auf dem Kapitalkonto des Gesellschafters als Darlehen gutgeschrieben wird.1284
Geschäftswert. Bei einer Kapitalerhöhung durch Sacheinlage bestimmt sich der Geschäftswert für die Übernahmeerklärung nach dem Nennbetrag, wenn dieser den Wert der Sacheinlage übersteigt. Hat die zu erbringende Sacheinlage, gem. § 18 Abs. 3 ohne Schuldenabzug, einen höheren Wert, ist der Wert der Sacheinlage als Geschäftswert maßgebend. Für den Einbringungsvertrag ist als Geschäftswert der Wert der Sacheinlage, gem. § 18 Abs. 3 ohne Schuldenabzug, maßgebend. Zu beachten ist, dass der Höchstwert gem. § 39 Abs. 5 i.H.v. 5 Mio. € weder für die Übernahmeerklärung noch für den Einbringungsvertrag gilt. § 39 Abs. 5 ist nur auf Gründungsvorgänge anzuwenden.
Geschäftswert. Der Geschäftswert einer Registeranmeldung über die Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals einer GmbH ist nach § 41a Abs. 1 Nr. 3 zu bewerten. Es handelt sich um eine Anmeldung mit bestimmtem Geldwert. Der Geschäftswert entspricht dem Nennbetrag der Erhöhung oder Herabsetzung, und zwar auch dann, wenn die Kapitalerhöhung durch Sacheinlage erfolgt. Zu beachten ist jedoch, dass bei Register- anmeldungen gem. § 39 Abs. 5 der Höchstwert 500.000,00 € beträgt.
Geschäftswert. Der Geschäftswert für eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 bestimmt sich nach überwiegen- der Meinung in Literatur und Rechtsprechung nach § 30 Abs. 1 mit einem Bruchteil des ▇▇▇▇▇ für das Hauptgeschäft.543 Bei der Bestimmung des Teilwerts hat der Notar sein Ermessen auszuüben, je nach dem, um welche Tätigkeit es sich handelt. Der zu wählende Vomhundertsatz bestimmt sich nach dem Ausmaß der Verantwortlichkeit des Notars, seiner Haftung, dem Umfang seiner Tätigkeit und der Gebührengerech- tigkeit.544 Im Beschwerdeverfahren nach § 156 Abs. 1 ist die pflichtgemäße Ermessensausübung des Notars nur auf Rechtsfehler nachprüfbar. Dies bedeutet, dass die Prüfung im Beschwerdeverfahren dahin eingeschränkt ist, • ob der Notar die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten hat, • ob er von ungenügenden Feststellungen ausgegangen ist, • ob er wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen hat, • ob er sich mit den Denkgesetzen oder allgemeinen Grundsätzen der Lebenserfah- rung in Widerspruch gesetzt, 549 542 BayObLG, DNotZ 1991, 337. 543 Bengel/▇▇▇▇▇▇▇, in: Korintenberg, KostO, § 147 Rn. 187 ff.; ▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇, 185 m.w.N.; ▇▇▇▇▇▇▇, JurBüro 1988, 1372. 544 Bengel/▇▇▇▇▇▇▇, in: Korintenberg, KostO, § 147 Rn. 187 mit Hinweis auf OLG Köln, Rpfleger 1980, 491; OLG Hamm, FGPrax 2006, 36. • oder ob er sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden und damit fehlerhaften Gebrauch gemacht hat. Die Angemessenheit der in der angefochtenen Wertbestimmung enthaltenen Angaben über einen Prozentsatz ist der Nachprüfbarkeit durch das Beschwerdegericht entzo- gen.545 550 Ein Ermessensfehler liegt vor, wenn die Notwendigkeit der Ermessensausübung selbst verkannt wird (Ermessensnichtgebrauch) oder von dem Ermessen in einer mit der gesetzlichen Grundlage nicht zu vereinbarenden Weise Gebrauch gemacht wird (Er- messensfehlgebrauch), insb. die nach der gesetzlichen Grundlage maßgebenden Ge- sichtspunkte nicht oder unvollständig gegeneinander abgewogen werden.546 Der Notar hat somit den von ihm festzusetzenden Teilwert nach Abwägung aller wertrelevan- ten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Zuzustimmen ist auch den weiteren in Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Literatur547 getroffenen Feststellungen, dass ein Geschäftswert von 50 % des Kaufpreises für eine Fälligkeitsmitteilung oder Vollzugsüberwachung nur in ganz ungewöhnlich schwierigen, aufwändigen und risi- kobehafteten Fällen angesetzt werden darf, wobei bereits ein Wert von mehr als 30...