Hardware-Support Musterklauseln

Hardware-Support. SISW bietet für LMS-Hardware drei einzelne Standard-Hardware-Support-Pakete an: (a) das Paket Kalibrierungsservices („Kalibrierung“), (b) das Paket Wartung und Kundendienst („Wartung“) und (c) das Paket Hardware-Reparatur („Reparatur“). Zusammen werden Kalibrierung und Wartung im Folgenden als „Hardware-Support“ bezeichnet. Der Hardware-Support wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses LMS-Vertragszusatzes für jene Kunden erbracht, welche die Support-Pakete für die entsprechende Hardware erworben haben. Der Hardware-Support ist aufgrund dieses Rahmenvertrages gegenwärtig und zukünftig nur insoweit verfügbar, als SISW die Support-Pakete für die Hardware oder Teile der Hardware generell allen SISW-Kunden zur Verfügung stellt.
Hardware-Support. Während der Laufzeit wird der Verkäufer alle wirtschaftlich angemessenen Anstrengungen unternehmen, um alle obligatorische Hardware-Updates nach den Bedingungen des Servicevertrags zu liefern, sobald diese Materialien für den Vertrieb im Handel erhältlich sind. Ob ein Hardware-Update obligatorisch ist wird der Verkäufer nach eigenem Ermessen festlegen. Der Verkäufer wird Hardware-Updates so verschieben, dass sie mit präventiven Wartungsbesuchen zusammenfallen. Wenn der Käufer verlangt, dass diese Hardware-Updates zu einem Zeitpunkt oder Datum außerhalb der vorsorglichen Wartungsbesuche stattfinden, kann der Verkäufer dem Käufer alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem für dieses Hardware-Update erfolgten Besuch auferlegen. Die gesamte aktualisierte Hardware und deren
Hardware-Support. Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen. Hardwareprodukte müssen in einem guten Betriebszustand sein, soweit von HPE angemessener Weise festgestellt wird, um unter Support genommen zu werden. Die entsprechenden Produkte müssen von Ihnen im jeweils letzten von HPE spezifizierten Konfigurations- und Revisionslevel gehalten werden. • Wiederaufnahme des Supports. Falls Sie es zulassen, dass der Support erlischt, wird HPE Ihnen Zusatzkosten in Rechnung stellen, um den Support wiederaufzunehmen, oder Sie auffordern, bestimmte Hardware- oder Softwareupgrades auszuführen. • Nutzung von Proprietary Service Tools. HPE kann Sie dazu auffordern, bestimmte Hardware- und/oder Softwaresysteme und Netzwerkdiagnostik- und Wartungsprogramme („Proprietary Service Tools“) zu nutzen, ebenso wie bestimmte Diagnosewerkzeuge, die möglicherweise als Teil Ihres Systems in ihr System integriert werden. Proprietary Service Tools sind und bleiben das alleinige und ausschließliche Eigentum von HPE und werden bereitgestellt „wie gesehen“. Proprietary Service Tools können sich auf Ihren Systemen oder an Ihren Standorten befinden. Sie dürfen die Proprietary Service Tools lediglich während der Dauer eines gültigen Supportvertrages nutzen und nur soweit es von HPE gestattet ist. Sie dürfen diese nicht verkaufen, übertragen, abtreten, verpfänden, oder auf irgendeine Weise mit Rechten Dritter belasten oder übereignen. Mit der Beendigung des Supports werden Sie die Proprietary Service Tools zurückgeben oder HPE gestatten, diese Proprietary Service Tools zu entfernen. Außerdem werden Sie: 1. HPE ermöglichen, die Proprietary Service Tools auf Ihren Systemen und Netzwerkstandorten zu belassen und HPE dabei zu unterstützen, diese auszuführen; 2. Proprietary Service Tools installieren, inklusive erforderlicher Updates und Patches; 3. das elektronische Datentransfermöglichkeiten nutzen, um HPE über Ereignisse zu informieren, die von der Software identifiziert werden; 4. soweit erforderlich, HPE-spezifische Hardware zur Remote-Anbindung für Systeme mit Ferndiagnosesystemservice beschaffen; und 5. eine Remote-Anbindung durch einen vorschriftsmäßigen Telekommunikationsanschluss bereitstellen. 6. Sie dürfen die Proprietary Service-Tools weder modifizieren, Reverse Engineering vornehmen, zerlegen, entschlüsseln oder dekompilieren noch daraus abgeleitete Werke herstellen. Sollten Sie gesetzlich zu solchen Handlungen berechtigt sein, müssen Sie HPE vorab über solche Änderungen schriftlich informieren.

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  • Hardware Der Anbieter wird im Rahmen einer Überwachung und Untersuchung auf Abruf die im Leistungsschein aufgeführten Leistungen erbringen, die die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Hardware des Kunden unterstützen. Er unterstützt diesen ferner bei der Beseitigung gemeldeter Störungen oder Ausfälle sowie allgemeinen Instandhaltungsarbeiten; Ziffer 5.1.1 und 5.1.2 gelten entsprechend.

  • Service Level Agreement Das folgende Verfügbarkeits-Service-Level-Agreement („SLA“) wird von IBM, so wie im Berechtigungsnachweis angegeben, für den Cloud-Service bereitgestellt. Das SLA stellt keine Gewährleistung dar. Es wird nur Kunden zur Verfügung gestellt und gilt ausschließlich für Produktionsumgebungen.

  • Software Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Software, gilt folgendes: 11.1 Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an den erworbenen Programmen ein einfaches Recht, die Software für eigene Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden. 11.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen. 11.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind. 11.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. 11.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht. 11.10 ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten. 11.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.

  • Support Der Kontaktweg des Supports für SAP Qualtrics Digital CX ist xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xxx/xxxxxxx/. Wenn SAP den Kontaktweg ändert, weist SAP auf xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xxx/xxxxxxx/ darauf hin. Alle sonstigen Aspekte im Hinblick auf den Support werden gemäß den Support-Richtlinien von SAP für Cloud Services bereitgestellt.

  • Roaming 1. Der Kunde ist berechtigt mit der Ladekarte die E-Ladesäulen der Roamingpartner von xxxxxxxx.xx zu nutzen. 2. Die Nutzung der E-Ladesäule der Roamingpartner erfolgt zu den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Roamingpartner. 3. Eine aktuelle Liste der Roamingpartner kann der Kunde unter xxxxxxxx.xx einsehen. Ein Anspruch auf Nutzung der Ladeinfrastruktur eines Roamingpartners besteht für den Kunden nicht. Die Zusammensetzung der Roamingpartner kann sich verändern. 4. Die SWU behält sich vor, die Roamingfunktion der Ladekarte zu sperren, wenn innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinander folgenden Monaten mehr als 50 % der Ladevorgänge im Rahmen des Roaming erfolgen.

  • Mitwirkung am Datenclearing gemäß MaBiS 3.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Bilanzkreisabrechnung mitzuwirken nach Maßgabe der Festlegung BK6-07-002 (MaBiS) der Bundesnetzagentur, den zur weiteren Ausgestaltung verbändeübergreifend und unter Begleitung durch die Bundesnetzagentur erarbeiteten Spezifikationen in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. 3.2. Hinsichtlich des Clearings der vom VNB bereitzustellenden bilanzierungswirksamen Daten gilt insbesondere: Legt eine der Vertragsparteien konkrete Anhaltspunkte dar, die Anlass zur Prüfung und gegebenenfalls Korrektur von Daten oder zur Übermittlung einer veränderten Prüfungsmitteilung in Bezug auf Daten geben, so hat die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich die erforderlichen Schritte im Rahmen des Clearings zu ergreifen.

  • EDI Als elektronischer Datenaustausch wird die elektronische Übertragung kommerzieller und administrativer Daten zwischen Computern nach einer vereinbarten Norm zur Strukturierung einer EDI-Nachricht bezeichnet.

  • Konzentrationsrisiko Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

  • Installation Das Netzabschlussgerät wird auf dem Postweg versendet. Der Anschluss des Netzabschlussgerätes und der Anschluss der kundeneigenen Endgeräte er- folgt durch den Verbraucher selbst.

  • Updates Die Software kann regelmäßig nach Updates suchen, sie herunterladen und für Sie installieren. Sie sind nur berechtigt, Updates von Microsoft oder autorisierten Quellen zu beziehen. Microsoft muss möglicherweise Ihr Systems aktualisieren, um Ihnen Updates bereitzustellen. Sie erklären sich damit einverstanden, diese automatischen Updates ohne weitere Benachrichtigung zu erhalten. Updates enthalten oder unterstützen unter Umständen nicht alle vorhandenen Softwarefunktionen, Dienste oder Peripheriegeräte.