Hausinstallation Musterklauseln

Hausinstallation. 14.1 Die nach AVBWasserV und Trinkwasserverordnung geforderte Armatur zur Verhinderung des Rückflusses von Wasser in das öffentliche Versorgungsnetz (Rückflussverhinderer) wird bei Herstellung des Wasserhausanschlusses von der Stadtwerke Wächtersbach GmbH an der hinteren Verschraubung der Zähleranschlussgarnitur installiert. 14.2 Bestimmte Einbauten in der Hausinstallation (z. B. Rückflussverhinderer, Druckminderer, Filter) unterliegen einer Inspektions- und Wartungspflicht. Die Stadtwerke Wächtersbach GmbH empfiehlt daher den Abschluss eines Inspektions- und Wartungsvertrages mit einem zugelassenen Installationsunternehmen.
Hausinstallation. Installationen bei ISDN Anlagen dürfen nur von Fachpersonal (Konzessionär) erledigt werden, da allenfalls ein Eingriff in die Hausverkabelung nötig sein kann.
Hausinstallation. Die Hausinstallation sowie die daran angeschlossenen Geräte und Anlagen müssen den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den anerkannten Regeln der Technik sowie den Vorschriften der ▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ AG entsprechen. Sie dürfen die Anlagen der ▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ AG nicht stören. Im Falle einer andauernden Störung behält sich die ▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ AG die Trennung des Anschlusses vom Netz vor. Insbesondere ist der Anschluss von Geräten, die hochfrequente Signale an die HVA abgeben, verboten und bei Widerhandlung erfolgt die Trennung des Anschlusses vom Kabelfernsehnetz. Eine Erweiterung der Hausinstallation ist der ▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ AG zu melden. Diese wird nach Durchsicht der Unterlagen den Pegel für die gemeldete Liegenschaft anpassen und die Anpassung gemäss gültigem Preisblatt in Rechnung stellen.
Hausinstallation. 5.1 Erschliessung mit FttH: Die Erstellung und der Betrieb der Hausinstallation ab Ausgang BEP bis OTO (Optical Termination Outlet) ist Sache des Eigentümers (Bauherrschaft) und bleibt in dessen Eigentum. Falls die Glasfaser- Gebäudeverkabelung (Hausinstallation) durch Yetnet erstellt und finanziert wird, steht Yetnet ein unentgeltliches, ex- klusives und auf Dritte übertragbares Nutzungsrecht an sämtlich erstellten Glasfasern zu. In jedem Fall ist Faser 1 am OTO reserviert für Yetnet. Die OTO-ID wird in der Regel von Yetnet generiert. 5.2 Erschliessung in koaxialer Technologie: Die Erstellung und der Betrieb der Hausinstallation ab Hausübergabepunkt ist Sache des Eigentümers (Bauherrschaft) und bleibt in dessen Eigentum. Falls die koaxiale Gebäudeverkabelung (Hausin- stallation) durch Yetnet erstellt und finanziert wird, steht Yetnet ein unentgeltliches, exklusives und auf Dritte übertrag- bares Nutzungsrecht an dieser zu. 5.3 Die Hausinstallation ist durch ein Unternehmen mit entsprechenden Fachkenntnissen nach anerkannten Branchenstan- dards unter Beachtung der entsprechenden BAKOM-Richtlinien bzw. der HVA-Richtlinien des Verbandes SUISSEDIGITAL zu erstellen.
Hausinstallation. Schliesst der Hauseigentümer eine Anschluss- und Nutzungsvereinbarung ab, erstellt der Netzbetreiber die Zuleitung für das Kommunikationsnetz bis zum Hausübergabepunkt (HüP). Die hausinterne Installation ab dem HüP fällt in den Verantwortungsbereich des Hauseigentümers und wird durch diesen auf eigene Kosten veranlasst. Die hausinterne Installation muss durch einen konzessionierten Installateur gemäss den Hausinstallationsrichtlinien des Kommunikationsnetzes Flims/Trin erstellt werden. Bau, Wartung, Unterhalt und Entstörung der Hausinstallation sind Sache des Hauseigentümers. Werden die hausinternen Installationen nicht gemäss den Hausinstallationsrichtlinien des Kommunikationsnetzes Flims/Trin ausgeführt, hat der Netzbetreiber das Recht, dem Hauseigentümer bei allfälligen Störungen sämtliche Umtriebe zu verrechnen.