Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.
Bereitschaftszeiten 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Ar- beitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Be- schäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Be- reitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:
Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
Mitgliedschaft 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft können erwerben: a) natürliche Personen; b) Personengesellschaften; c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts. (2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch: a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss und b) Zulassung durch die Genossenschaft. (3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch: a) Kündigung (§ 5); b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1); c) Tod (§ 7); d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8); e) Ausschluss (§ 9). (1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen. (2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen. (3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen. (1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt. (2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt. (1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt; b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt; c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind; d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist; e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist; f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird. (2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden. (3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen. (4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. (5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein. (6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig. (7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat. (1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt. (2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds. (3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht: a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen; b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34); c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen; d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen; e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen; f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen; g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen; h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen; b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten; c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.
Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.
Versicherte Gefahren ✓ Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Ab- sturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; ✓ Leitungswasser; ✓ Naturgefahren wie Sturm, Hagel; ✓ Weitere Naturgefahren, soweit diese geson- dert vereinbart sind. Das sind die Elemen- targefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee- druck, Lawinen und Vulkanausbruch.
Einschränkungen 3.1 Die Programme können Technologie von Drittherstellern beinhalten, bzw. es kann Technologie von Drittherstellern für die Programme erforderlich sein, die mit den Programmen zur Verfügung gestellt wird. Es kann sein, dass Oracle Ihnen hinsichtlich solcher Technologie von Drittherstellern bestimmte Vermerke in der Programmdokumentation, den Readme-Files oder Notice-Files zur Verfügung stellt. Technologie von Drittherstellern wird an Sie entweder gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags oder, sofern in der Programmdokumentation, den Readme-Files oder den Notice-Files spezifiziert, gemäß den Separaten Bestimmungen lizenziert. Ihre Rechte, Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen zu verwenden, werden durch den Rahmenvertrag in keiner Weise eingeschränkt. Klargestellt wird, dass ungeachtet des Vorhandenseins eines Vermerks Technologie von Drittherstellern, die keine Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist, als Teil der Programme anzusehen ist und an Sie gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags lizenziert wird. Sofern Sie im Rahmen eines Auftrags berechtigt sind, Programme zu vertreiben, müssen Sie beim Vertrieb alle diese Vermerke und etwaigen zugehörigen Quellcode für Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern, wie spezifiziert, inkludieren und zwar in der Form und in dem Umfang, wie Oracle diesen Quellcode zur Verfügung stellt. Weiters müssen Sie Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen (in der Form und in dem Umfang, in dem die Separate Bestimmungen von Oracle zur Verfügung gestellt werden) vertreiben. Ungeachtet des Vorangehenden sind Ihre Rechte an den Programmen ausschließlich auf die in Ihrem Auftrag gewährten Rechte eingeschränkt. 3.2 Es ist Ihnen nicht gestattet: a. in den Programmen enthaltene Schutzrechtsvermerke oder andere Hinweise hinsichtlich der Schutzrechte von Oracle bzw. ihren Lizenzgebern zu entfernen oder zu verändern; b. die Programme oder aus den Bestellbaren Services resultierendes Material Dritten für die Nutzung für deren Geschäftstätigkeit auf irgendeine Art und Weise zur Verfügung zu stellen (es sei denn, ein solcher Zugriff wurde Ihnen für die spezifische Programmlizenz oder für Material der Bestellbaren Services, die Sie erworben haben, ausdrücklich gestattet); c. Reverse Engineering (sofern nicht aus Gründen der Interoperabilität rechtlich vorgesehen), Disassemblierung oder Dekompilierung der Programme vorzunehmen oder zu gestatten (dieses Verbot umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Überprüfung von Datenstrukturen oder ähnlichen von Programmen erzeugten Materialien); d. ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Oracle Ergebnisse von Benchmark-Tests der Programme Dritten offenzulegen. 3.3 Das Verbot gemäß Abschnitt 15 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die Programme oder jegliche Rechte daran weiterzugeben, abzutreten oder zu übertragen, kommt für alle im Rahmen des Anhangs P lizenzierten Programme zur Anwendung, es sei denn ein solches Verbot ist aufgrund des geltenden Rechts nicht durchsetzbar.
Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich