Information der Versicherten Musterklauseln

Information der Versicherten. 1. Die Pensionskasse stellt jedem Versicherten beim Eintritt und in der Folge jährlich einen Vorsor- geausweis aus. Dieser informiert über das Altersguthaben und die versicherten Leistungen so- wie die Beiträge. 2. Weichen Vorsorgeausweis und Reglement voneinander ab, gilt das Reglement. Insbesondere bleiben Reglementsänderungen vorbehalten. 3. Heiratet der Versicherte, oder geht er eine eingetragene Partnerschaft ein, teilt ihm die Pensi- onskasse auf Anfrage mit, wie hoch seine Austrittsleistung ist. 4. Bei Ehescheidung bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erteilt die Pensionskasse dem Versicherten oder dem Richter auf Verlangen Auskunft über die Höhe der Guthaben, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung notwendig sind. 5. Auf Anfrage erteilt die Pensionskasse den Versicherten weitere Auskünfte über den Stand ihrer Versicherung und die Geschäftstätigkeit der Pensionskasse. Die Pensionskasse informiert die Versicherten jährlich in geeigneter Form über den Geschäftsgang, die Rechnung, die finanzielle Lage sowie über die Organisation der Stiftung.
Information der Versicherten. 1 Jeder Versicherte erhält jährlich einen Vorsorgeausweis, aus dem das Alters- guthaben, der versicherte Lohn, die Beiträge, die versicherten Leistungen sowie die Austrittsleistung ersichtlich sind. Die SVE informiert die Versicherten jährlich in geeigneter Form über ihre Organisation und Finanzierung sowie über die Mit- glieder des Stiftungsrates. Die Versicherten erhalten jährlich einen Kurzbericht und auf Anfrage einen Jahresbericht inklusive Jahresrechnung. 2 Im Zeitpunkt der Heirat wird dem Versicherten seine Austrittsleistung mitgeteilt. 3 Im Falle der Ehescheidung wird dem Versicherten oder dem Scheidungsgericht auf Verlangen Auskunft über die Höhe der Guthaben, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung massgebend sind, sowie den Anteil des obli- gatorischen Altersguthabens am gesamten Guthaben des Versicherten erteilt.
Information der Versicherten. 1. Jede versicherte Person erhält über die Mitgliedfirma, als Bestätigung der Auf- nahme, einen Vorsorgeausweis. Dieser gibt detailliert Auskunft über Art und Höhe der versicherten Leistungen, der Beiträge, der Einlagen und Bezüge und des Altersguthabens am Ende des Vorjahres. 2. Bei jeder Änderung der Versicherungsgrundlagen, mindestens aber jährlich, wird ein neuer Vorsorgeausweis ausgehändigt. 3. Im Fall der Ehescheidung bzw. der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wird der versicherten Person oder dem Gericht auf Verlangen Aus- kunft erteilt über die Höhe der Guthaben, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung massgebend sind, sowie über die weiteren nach Art. 24 Abs. 3 FZG und Art. 19k FZV erforderlichen Angaben. 4. Die Versicherten werden jährlich in geeigneter Form über den Geschäftsgang, die finanzielle Lage sowie über die Organisation der Asga informiert. Auf Anfrage erteilt die Asga den Versicherten weitere Auskünfte über den Stand ihrer Versi- cherung und die Geschäftstätigkeit der Asga.
Information der Versicherten. Die beteiligten Betriebskrankenkassen informieren ihre Versicherten in geeigneter Weise umfassend über die hausarztzentrierte Versorgung. Dabei wird insbesondere informiert über
Information der Versicherten. 1 Der Versicherungsnehmer ist von Gesetzes wegen (Art. 3 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz) verpflichtet, die ver- sicherten Personen über den wesentlichen Inhalt des Ver- trages, dessen Änderungen und Auflösung zu informieren (Merkblatt zum Vertrag: «Information für Versicherte»). 2 Soweit die Baloise, für die Folgen einer Verletzung dieser Pflichten, Dritten gegenüber einstehen muss, kann sie auf den Versicherungsnehmer zurückgreifen.
Information der Versicherten. Die Unterrichtung der Versicherten über die in Anspruch genommenen Leistungen erfolgt ab dem 1. Januar 1996 nach den Bestimmungen des § 305 SGB V. Das Nä- here regeln die Partner der Gesamtverträge.
Information der Versicherten. Die teilnehmende Krankenkasse wird diese Vereinbarung aktiv bewerben. Sie informiert ihre Versicherten in geeigneter Weise umfassend über die Vorteile des Vertrages. Dabei wird insbesondere informiert über • die Inhalte der Vereinbarung • die teilnehmenden Ärzte • die Leistungen der Vereinbarung