Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?
Vertrauliche Informationen a) Vertrauliche Informationen von Data Innovations, einschließlich erlaubter Kopien, gelten als Eigentum von Data Innovations. b) Um die Rechte von Data Innovations und ihren Vertraulichen Informationen zu schützen, stimmen Sie zu, sämtliche angemessenen Schritte zu ergreifen und dieselben Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichen Informationen gegen Offenlegung gegenüber Drittparteien zu treffen, die Sie zum Schutz Ihrer eigenen proprietären und vertraulichen Informationen treffen. Sie dürfen die Vertraulichen Informationen nur so benutzen, wie es Ihnen hierin ausdrücklich gestattet ist. Es ist Ihnen untersagt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Data Innovations Vertrauliche Informationen von Data Innovations in jeglicher Form gegenüber Drittparteien offenzulegen, sie diesen bereit bzw. zur Verfügung zu stellen, mit Ausnahme Ihrer gutgläubigen Mitarbeiter, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder Drittparteien, deren Zugriff notwendig ist, damit diese ihre Rechte unter dieser Vereinbarung ausüben können, und in diesem Fall nur gegenüber Personen, die schriftlichen Nutzungs- und Offenlegungsbeschränkungen unterliegen, die mindestens ebenso schützend sind wie die oben dargelegten. Sie stimmen zu, dass Sie vor Offenlegung jeglicher Vertraulicher Informationen von Data Innovations gegenüber jeglichen Drittparteien sich von besagter Partei eine schriftliche Erklärung ausstellen lassen, in der sich die Drittpartei zu denselben Geheimhaltungsauflagen verpflichtet, die in dieser Vereinbarung in Bezug auf die Vertraulichen Informationen genannt werden, und die Data Innovations ggf. als Drittparteinutznießer nennt. Sie stimmen zu, sämtliche notwendigen Schritte zu unternehmen, um unbefugte bzw. versehentliche Nutzung, Offenlegung, Veröffentlichung, Verbreitung oder Vervielfältigung solcher Vertraulichen Informationen zu verhindern und zu unterbinden. c) Sie erkennen an und stimmen zu, dass Sie weder einer Drittpartei, die Computerprogramme entwickelt, vermarktet oder lizenziert, die eine ähnliche Funktionalität wie die Software haben, noch einem Mitarbeiter, Vertreter oder Beauftragten einer solchen Partei Zugriff auf die Vertraulichen Informationen von Data Innovations, zu denen auch die Software zählt, erlauben werden. d) Sollten Sie gezwungen sein, Vertrauliche Informationen aufgrund einer gerichtlichen Anordnung offenzulegen, müssen Sie Data Innovations umgehend darüber informieren, damit Data Innovations eine schützende Verfügung oder ein anderes angemessenes Rechtsmittel beantragen kann. Die Offenlegung Vertraulicher Informationen aufgrund einer gerichtlichen Anordnung darf in keiner Weise dahingehend ausgelegt werden, dass damit der vertrauliche Status einer solchen Vertraulichen Information geändert, beeinflusst oder beeinträchtigt wird.
Vertraulichkeit, Datenschutz 9.1 AG und AN verpflichten sich gegenseitig, die ihnen aus ihren Geschäftsbeziehungen bekannt gewordenen Informationen und Daten Dritten gegenüber vertraulich zu halten. Diese Verpflichtung gilt auch nach der Vertragsbeendigung weiter. 9.2 Der AN darf Daten nur im Rahmen der Weisungen des AG erheben, verarbeiten, berichtigen, löschen, sperren oder nutzen, nicht aber für sonstige eigene Zwecke oder Zwecke eines Dritten. Der AG berechtigt den AN zur elektronischen Verarbeitung seiner Daten zu internen Zwecken innerhalb des Vertragsverhältnisses. 9.3 Alle den Datenschutz betreffenden Verpflichtungen und Vereinbarungen werden in einem Datenschutzvertrag nach Art. 28 der DSGVO zwischen AN und AG ergänzend zum Dienstleistungsvertrag festgelegt. Der AN sichert in seinem Verantwortungsbereich die Umsetzung und Einhaltung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO zu. 9.4 Sicherungsgüter werden so, wie sie vom dem AG zur Verfügung gestellt werden, aufbewahrt. Der AN stellt auf Verlangen zugriffsgeschützte Sicherheitskartonagen gegen Berechnung zur Verfügung. Nach Abholung beim AG wird das Sicherungsgut in zugriffssicheren, verschlossenen Fahrzeugen bis zum Sicherheitslager transportiert und dort taggleich im streng bewachten sicht- und zutritts- und zugangsgeschützten Sicherheitslager erfasst und eingelagert. 9.5 Ein Datenschutzbeauftragter ist beim AN bestellt und sorgt laufend für die Einhaltung der datenschutzspezifischen Vorschriften. 9.6 Alle an den Leistungen i.S.d. Punkte 3-5 beteiligten Personen sind auf das Datengeheimnis verpflichtet. 9.7 Der AG ist befugt, sich jederzeit von der Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen in den jeweiligen Prozessschritten zu überzeugen. Dies kann nach Absprache mit dem AN vor Ort nach rechtzeitiger Anmeldung in den Betriebsstätten des AN zu den üblichen Geschäftszeiten erfolgen. Alternativ können auf Wunsch aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z. B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT- Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitäts- Auditoren) oder eine geeignete Zertifizierung durch IT- Sicherheits- oder Datenschutzaudits zur Einsichtnahme vorgelegt werden. 9.8 Soweit ein Betroffener sich unmittelbar an den AN zwecks Auskunftsersuchen, Berichtigung oder Löschung seiner Daten wenden sollte, wird der AN dieses Ersuchen unverzüglich an den AG weiterleiten. Auskünfte an Dritte oder Betroffene darf der AN nur nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung durch den AG erteilen. 9.9 Die Überlassung des Sicherungsgutes an den AN hat seitens des AG in jedem Einzelfall unter Wahrung der Anforderungen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Wahrung der jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen zu erfolgen. Bei etwaigen Verstößen bzgl. der Überlassung bzw. der Befugnis zur Überlassung des Sicherungsgutes hält der AG den AN von sämtlichen hieraus resultierenden Kosten frei.
Störung des Betriebs Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten.
Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.
Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten Sie unter xxx.xxxx-xxxxxx.xx. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxx.xxxx.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.
Beitragsberechnung 9.1 Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. 9.2 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 9.3 Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Die Beitragsgruppen ergeben sich aus der Beitragsübersicht, die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist (Anhang zu den Tarifbedingungen). Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt die Zahl der vollendeten Lebensjahre am Tag des Versicherungsbeginns. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung im Sinne von Ziffer 10. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hin. 9.4 Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen einer anderen Beitragsgruppe, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im Verhältnis der Veränderung anpassen. 9.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.
Vertraulichkeit und Datenschutz 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen. 1.7.2 Der Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Auch der Inhalt des Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst. 1.7.3 Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist. 1.7.4 Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen. 1.7.5 Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. 1.7.6 Der Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). 1.7.7 Verstößt der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird. 1.7.8 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.
Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen