Market Timing Musterklauseln

Market Timing. Unter Market Timing ist das Arbitrageverfahren zu verstehen, mit dem ein Anleger kurzfristig Anteile desselben OGAW bzw. derselben Anteilsklasse systematisch zeichnet und zurückverkauft oder umwandelt, indem er die Zeitunterschiede und/oder Fehler oder Schwächen des Systems zur Berechnung des Nettoinventarwerts des OGAW bzw. der Anteilsklasse nutzt.
Market Timing. Unter Market Timing ist das Arbitrageverfahren zu verstehen, mit dem ein Anleger kurzfristig Anteile desselben AIF systematisch zeichnet und zurückverkauft oder umwandelt, indem er die Zeitunterschiede und/oder Fehler oder Schwächen des Systems zur Berechnung des Nettoinventarwertes des AIF nutzt.
Market Timing. Unter Market Timing ist das Arbitrageverfahren zu verstehen, mit dem ein Anleger kurzfristig Anteile desselben Teilfonds systematisch zeichnet und zurückverkauft oder umwandelt, indem er die Zeitunterschiede und/oder Fehler oder Schwächen des Systems zur Berechnung des Nettoinventarwerts des Teilfonds nutzt.
Market Timing. Unter Market Timing ist ein Arbitragegeschäft zu verstehen, mit dem ein Anleger kurzfristig systematisch Anteile desselben Teilfonds bzw. derselben Anteilklasse zeichnet, zurückgibt oder umwandelt, und damit die Zeitunterschiede und/oder Fehler oder Schwächen des Systems zur Berechnung des Nettoinventarwerts eines Fonds und/oder einer Anteilklasse ausnutzt. Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle müssen den liechtensteinischen Vorschriften des Sorgfaltspflichtgesetzes und der dazugehörenden Sorgfaltspflichtverordnung sowie den FMA-Richtlinien, - Mitteilungen und -Factsheets in jeweils aktueller Fassung nachkommen. Sofern die inländischen Vertriebsstellen Gelder von Anlegern selbst entgegennehmen, besteht im Rahmen des Sorgfaltspflichtgesetzes und der Sorgfaltspflichtverordnung eine Sorgfaltspflicht für sie, den Zeichner oder die Vertragsparteien zu identifizieren, die wirtschaftlich berechtigte Person festzustellen, ein Profil der Geschäftsbeziehung zu erstellen und alle für sie geltenden lokalen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche zu befolgen. Darüber hinaus haben die Vertriebsstellen und ihre Verkaufsstellen auch alle Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beachten, die in den jeweiligen Vertriebsländern in Kraft sind. Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle behalten sich das Recht vor, zusätzliche Informationen von den Anlegern zu verlangen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.