Minderung des Risikos Musterklauseln

Minderung des Risikos. Hat sich das Risiko des Eintritts des versicherten Ereignisses dauerhaft und so erheblich verringert, dass die Gesellschaft, sofern dieses geringere Risiko bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrags bestanden hätte, die Versicherung zu anderen als den bestehenden Konditionen gewährt hätte, so steht dem Versicherungsnehmer eine zur Risikominderung proportionale Minderung der Prämienhöhe mit Wirkung ab dem Tag zu, an dem die Gesellschaft von dieser Minderung Kenntnis erlangt. Werden sich die Parteien nicht innerhalb eines Monats ab dem Antrag des Versicherungsnehmers auf Prämienminderung über die neue Prämie einig, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Vertrag zu kündigen.