Mischbetriebe Musterklauseln

Mischbetriebe. Als Mischbetriebe gelten Unternehmen mit Betrieben aus unterschiedlichen Branchen sowie Be- triebe mit selbständigen Betriebsteilen aus anderen Branchen. Der L-GAV gilt für denjenigen Teil des Mischbetriebs, der gastgewerbliche Leistungen anbietet (beispielsweise für Restaurants und Cafés in Altersheimen, Altersresidenzen, Spitälern, Schulen und Möbelgeschäften). Dies gilt auch dann, wenn für die anderen Betriebe oder Betriebsteile ebenfalls ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag gilt. Mischbetriebe sind nur dann vom betrieblichen Geltungsbereich des L-GAV ausgenommen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 1 L-GAV erfüllen.
Mischbetriebe. ☐ Es handelt sich bei unserem Betrieb um einen Mischbetrieb, in dem unterschiedliche arbeitstechnische Zwecke (z.B Metallverarbeitung und Vertrieb) verfolgt werden und/oder unterschiedliche Tarifverträge zur Anwendung kommen. Mehrheitlich ist die Arbeitszeit unserer Mitarbeiter arbeitstechnischen Zwecken bzw. einem Tarifvertrag des folgenden Wirtschaftszweigs zuzuordnen: ☐ Metall-/Elektroindustrie (nicht Handwerk) ☐ ☐ Chemische Industrie (nicht Handwerk) ☐