Organisation und Aufgaben der Rechts- und Ermittlungsorgane Musterklauseln

Organisation und Aufgaben der Rechts- und Ermittlungsorgane. 95 - Grundregeln 1. Der HVT und seine Mitglieder sowie die Rennveranstalter und alle weiteren Teilnehmer sind für Sauberkeit und Ordnung in Traberzucht und im Trabrennsport verantwortlich. 2. Um dies zu gewährleisten, werden alle Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen nach dieser Rechts- und Verfahrensordnung geahndet, sofern nichts anderes bestimmt ist. 3. Alle an Traberzucht und am Trabrennsport betroffenen Vereinigungen und Teilnehmer sind an die wirksamen Entscheidungen gem. § 117 TRO gebunden und haben an ihrer Durchsetzung mitzuwirken. 1. Rechtsorgane sind: a) Rennleitung, b) Rennausschüsse, c) Schiedsgericht. 2. Ermittlungsorgan ist der HVT. 3. entfällt Der HVT bestellt Rennleitungen gem. § 53 TRO Als Rechtsorgan obliegt der Rennleitung die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu ▇.▇▇▇ € und Fahrverboten bis zu drei Monaten. 1. Der HVT bestellt einen Allgemeinen Rennausschuss sowie einen Doping- Rennausschuss. 2. Die beiden Rennausschüsse bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier Beisitzern. 3. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. 4. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die Beisitzer werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie können nur aus wichtigem Grund entlassen werden. 5. entfällt 6. Die Rennausschüsse tagen und entscheiden grundsätzlich in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die der Vorsitzende aus dem Kreis der Beisitzer fallweise bestimmt. 7. entfällt 8. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die Beisitzer dürfen nicht Präsidiumsmitglied des HVT sein. 9. entfällt 1. Der Allgemeine Rennausschuss entscheidet a) in Ordnungsverfahren gem. § 142 Abs. 3 TRO, soweit nicht der Doping- Rennausschuss zuständig ist, b) entfällt c) als Berufungsinstanz über die Entscheidungen der Rennleitung als Rechtsorgan d) entfällt e) über Beschwerden gem. § 113 B Abs. 1 TRO 2. Der Doping-Rennausschuss entscheidet in sämtlichen Ordnungsverfahren gem. § 142 Abs. 3 TRO im Zusammenhang mit Doping. 3. Für die Durchführung des Verfahrens ist der vom HVT angerufene Rennausschuss zuständig. Das Schiedsgericht ist zuständig für: a) die Überprüfung der Entscheidungen der Rennausschüsse, b) die Überprüfung der Streitwert- und Kostenentscheidungen, c) die Überprüfung der Entscheidung des Rennausschuss-Vorsitzenden gem. § 143 Abs. 3 TRO, d) entfällt e) die Überprüfung von Maßnahmen gem. § 146 TRO, f) entfällt g) die Überprüfung der Entscheidungen des Präsi...