Pächterwechsel Musterklauseln

Pächterwechsel. Nach Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses ist der Garten in einem sol- chen Zustand herauszugeben, wie es sich aus einer kleingärtnerischen Nutzung gem. § 1 Ziffer 1 BKleingG ergibt. Die Regelungen der als Anhang zur Vereinssat- zung beschlossenen Gartenordnung und die Vorschriften im § 5 dieser Satzung sind zu beachten. Alle unzulässigen, störenden und dem Nachpächter nicht zumutbaren Einrichtungen und Gegenstände sind auf Verlangen des Verpächters vom ausschei- denden Pächter zu entfernen. Dies bezieht sich auf Baulichkeiten und Aufwuchs. Der Verpächter setzt zur Beseitigung eine Frist. Bei Nichteinhaltung der Frist kann der Verpächter die entsprechenden Maßnahmen auf Kosten des Garteninhabers durch- führen lassen. Dieser ist zur Duldung der Maßnahmen und zur Erstattung der damit verbundenen Kosten verpflichtet.
Pächterwechsel. Nach Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses ist der Garten in einem solchen
Pächterwechsel. Nach Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses ist der Garten in einem solchen Zustand herauszugeben, wie es sich aus einer kleingärtnerischen Nutzung gem. § 1 Ziffer 1 BKleingG ergibt. Alle unzulässigen, störenden und dem Nach- pächter nicht zumutbaren Einrichtungen und Gegenstände sind auf Verlangen des Verpächters vom ausscheidenden Pächter zu entfernen. Dies bezieht sich auf Bau- lichkeiten und Aufwuchs. Der Verpächter setzt zur Beseitigung eine Frist. Bei Nicht- einhaltung der Frist kann der Verpächter die entsprechenden Maßnahmen auf Kosten des Garteninhabers durchführen lassen. Dieser ist zur Duldung der Maß- nahmen und zur Erstattung der damit verbundenen Kosten verpflichtet.
Pächterwechsel. 10.1 Im Falle der Kündigung des Pachtvertrages durch den Pächter fällt der Garten an den Verpächter zurück und wird von diesem neu verpachtet. Hierfür gelten die folgenden Bestimmungen: 10.2 Der Kleingarten ist in einem ordnungsgemäßen, einer fortlaufenden Bewirtschaftung gemäß Ziffer 5.2 zurückzugeben. Nicht der Gartenordnung oder der Laubenordnung entsprechende oder dem Nachfolgepächter nicht zumutbare Einrichtungen und Gegenstände sind auf Verlangen des Verpächters zu entfernen. Kommt der Pächter der Aufforderung nicht nach, kann der Verpächter die entsprechenden Maßnahmen auf Kosten des Pächters durchführen; dieser ist zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet.
Pächterwechsel. 1. Ein Pachtverhältnis endet durch Kündigung, einverständliche Aufhebung oder durch Zeitablauf. Der abzugebende Garten kann auf der Grundlage der Schätzungsrichtlinie des Landesverbandes durch zugelassene Schätzer des Regionalverbandes auf Kosten des Verkäufers geschätzt werden, oder der Kaufpreis wird frei mit dem Käufer vereinbart. Ist kein sofortiger Käufer verfügbar, kann der Verein den Garten übernehmen und weiter frei über ihn verfügen Es besteht kein Anspruch auf Ersatz. Eine Entschädigung kann dann nicht erfolgen. Es besteht ein Wegnahmerecht des abgebenden Pächters (§581 Abs. 2, 547a BGB) für die eingebrachten oder vom Vorpächter übernommenen Einrichtungen, bis zum Ablauf des Pachtvertrages. 2. Schriftliche Vereinbarungen zwischen den Nachbarn und Vorstand gelten auch über den Pächterwechsel hinaus. 3. Über Neuverpachtungen entscheidet ausschließlich der Vereinsvorstand entsprechend der Satzung, sowie Beschlüssen (Warteliste). Gibt es keinen Parzellenanwärter, so hat auch der abgebende Pächter ein Vorschlagsrecht. 4. Für den Abschluss des Kaufvertrages sind nur die auf der Webseite des Vereins zugänglichen Formulare zu verwenden. In jedem Falle muss vom Vorstand eine Bestätigung des Kaufvertrages erfolgen.
Pächterwechsel. Im Falle der Kündigung des Pachtvertrages durch den Pächter fällt der Garten an den Verpächter zurück und wird von diesem neu verpachtet. Für diese Auseinandersetzung gelten folgende Bestimmungen: Der Pächter hat vor Beendigung/ Kündigung des Pachtverhaltnisses (spätestens zum 3. Werktag des Monates Juni. d.J.) die Pflicht, eine Wertermittlung durch vom Verpächter benannte Wertermittler durchführen zu lassen. Es darf auch noch abgeerntet werden, aber der Gartenbestand nicht mehr verändert werden. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses muss der Garten in dem Zustand zurückgegeben werden, der sich aus der fortlaufenden ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ergibt. Verfallene oder unbrauchbare sowie das Landschaftsbild verunzierende und über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende Baulichkeiten sind von dem ausscheidenen Pächter zu beseitigen. Überzählige oder kranke Bäume und Sträucher sind auf Verlangen des Verpächters zu entfernen. (lt. Wertermittlung) Die durch die Wertermittlung entstandenen Kosten oder noch entstehenen sonstigen Forderungen des Verpächters sind vom abgebenden Pächter zu tragen. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Verschulden des Pächters, ist der Verpächter berechtigt, den Garten auf Kosten des Pächters ordnungsgemäß instand setzen zu lassen. Der Pächter tritt hiermit unwiderruflich für diesen Fall einen Teil der ihm gegenüber zustehenden Ablösesumme in Höhe der Mängelbeseitigungskosten an den Verpächter ab.
Pächterwechsel. Im Falle der Kündigung des Pachtvertrages durch den Pächter fällt der Garten an den Verpächter zurück und wird von diesem neu verpachtet. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses muss der Garten in dem Zustand zurückgegeben werden, der sich aus der fortlaufenden ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ergibt. Verfallene oder unbrauchbare sowie das Landschaftsbild verunzierende Baulichkeiten sind von dem ausscheidenden Pächter zu beseitigen. Überzählige oder kranke Bäume und Sträucher sind auf Verlangen des Verpächters zu entfernen. Dies gilt auch für Baulichkeiten und Bäume oder Sträucher, die bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses vom Verpächter geduldet worden sind. Der ausscheidende Pächter verpflichtet sich, die bewerteten Gegenstände gegen Erstattung des ermittelten Wertes auf den Nachfolger des Gartens zu übertragen. Der Verpächter sorgt für die fachgerechte Wertermittlung dieser Gegenstände. Der Verpächter ist berechtigt, Kosten für die Wiederherstellung des Gartens in einen ordnungsgemäßen Zustand, sowie sonstige Forderungen an den Pächter von dem festgestellten Wert in Abzug zu bringen. Der Verpächter ist zur Auszahlung des Betrages erst dann verpflichtet, wenn dieser durch den neuen Pächter gezahlt wurde. § 12
Pächterwechsel. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses muss der Kleingarten in dem Zustand zurückgegeben werden, der sich aus der fortlaufenden ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ergibt. Alle verfallenen und nicht mehr nutzbaren Baulichkeiten und Einrichtungen, Gerümpel, sowie nicht für den Kleingarten zugelassene Bäume und Sträucher sind auf Verlangen des Verpächters zu entfernen. Das gilt auch für das Inventar der Laube, sofern sich ein bereits feststehender Folgepächter nicht zur Übernahme desselben bereit erklärt.