Preisgrenze Musterklauseln

Preisgrenze. Die Verpflichtung zur Lieferung neuer/geänderter Software entfällt, wenn dies für das IFBL mit unzumutbaren Leistungen verbunden ist. Die Unzumutbarkeit ist indiziert, wenn die für die Anpassung des Programmes erforderlichen Kosten in dem Jahr, in dem die Anpassungsleistung zu erbringen ist, 5% höher liegen als bei Vertragsschluss und seit dem Zeitpunkt des Beginns der Pflegeleistung ein Kalenderjahr vergangen ist. In einem derartigen Fall wird die Anpassung nur gegen eine entsprechende zusätzliche Vergütung vorgenommen, oder die Parteien vereinbaren die Aufhebung des Vertrags.