Sonstige Sicherheiten. Mit notenbankfähigen Kreditforderungen unterlegte nicht marktfähige Schuldtitel
Sonstige Sicherheiten. Als besicherte Verbindlichkeiten sind auch jene Verbindlichkeiten zu qualifizieren, zu deren Guns- ten Vermögenswerte der HETA als Besicherung dienen. Gemäß § 86 Abs. 2 Z 2 iVm § 2 Z 67 Ba- SAG fallen darunter unter anderem Emissionen, für die ein Deckungsstock verpfändet ist, sowie Verbindlichkeiten zu deren Gunsten Forderungen der HETA gegenüber Dritten abgetreten wurden, sofern der besicherte Gläubiger in einem Insolvenzverfahren ein Absonderungs- oder Aussonde- rungsrecht geltend machen kann. Es ist jedoch nur jener Teil der Verbindlichkeit als „besichert“ anzusehen, der im Wert der als Besicherung dienenden Vermögenswerte Deckung findet. Nach den Ergebnissen des Bewertungsgutachtens der BDO beläuft sich die Summe der unter die Ausnahme des § 86 Abs. 2 Z 2 BaSAG fallenden Verbindlichkeiten (Derivate, Aufrechnung und sonstige Sicherheiten) auf MEUR 979.