Sozialauswahl Musterklauseln

Sozialauswahl. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung muss der Praxisinhaber eine Sozialauswahl treffen. Dabei hat er folgende Aspekte zu berücksichtigen: − die Dauer der Betriebszugehörigkeit, − Alter des Mitarbeiters, − Unterhaltspflichten, − etwaige Behinderungen. Werden diese Aspekte nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt und unwirksam. Der Praxisinhaber hat dem Mitarbeiter auf Verlangen die Gründe darzulegen. Nicht einzubeziehen in die Sozialauswahl sind Mitarbeiter, deren Verbleib insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.
Sozialauswahl. Da die betriebsbedingte Kündigung von der Person des zu kündigenden Arbeitnehmers unabhängig ist (s.o.), bedeutet der Wegfall eines Arbeitsplatzes, dass nicht zwingend der auf diesem konkreten Arbeitsplatz aktuell beschäftigte Arbeitnehmer auch zu kündigen ist. Dies würde dem Zufall „Tür und Tor“ öffnen. Gibt es mehrere vergleichbare Arbeitsplätze, fallen jedoch nicht alle Arbeitsplätze weg, muss der Arbeitnehmer unter den vergleichbaren Arbeitnehmern eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten vornehmen (sog. Sozialauswahl). Eine betriebsbedingte Kündigung ist daher auch dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat (§ 1 Abs. 3 KSchG). In die Sozialauswahl einzubeziehen sind alle vergleichbaren Arbeitnehmer des Betriebs (nicht des Unternehmens). Die Vergleichbarkeit richtet sich nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen. Es ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz weggefallen ist, die Funktion eines anderen Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag und seinen individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen wahrnehmen könnte (sog. Austauschbarkeit). An der Vergleichbarkeit fehlt es folglich, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig auf den anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann. Die Vergleichbarkeit richtet sich daher nach der Weite des Direktionsrechts. Die Vergleichbarkeit ist auf die jeweilige Hierarchieebene beschränkt (sog. horizontale Vergleichbarkeit). Andernfalls würde ein Verdrängungswettbewerb „nach unten“ entstehen. Beispiel: Arbeitnehmer A ist Gruppenleiter (1 von 6) in der Abteilung Schadensbearbeitung. Ihm unterstehen 6 Schadensbearbeiter. Entschließt sich der Arbeitgeber zukünftig nur noch mit 5 Gruppen zu arbeiten, kann sich A nicht darauf berufen, einer der Schadensbearbeiter sei vorrangig zu kündigen. Die Sozialauswahl ist anhand der folgenden 4 Kriterien vorzunehmen: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Zahl der Unterhaltspflichtigen, Schwerbehinderung. Über die Gewichtung der Kriterien untereinander macht das Gesetz keine Vorgabe. Der Arbeitgeber hat die Kriterien in angemessener Weise zu berücksichtigen. Dabei steht ihm ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Beispiel: Arbeitnehmer A ist 26 Jahre alt, seit 7 Jahren beschäftigt, verheiratet/4 Kinder; Arbeitnehmer B ist 45 Jahre alt, seit 15 Jahren beschäftigt, ledig/kein Kind. Hier ist die Auswahl des sozial schutzwürdigeren Arbeitnehmers schwierig. No...