Storno und Korrekturbuchungen Musterklauseln
Storno und Korrekturbuchungen. Buchungen, die ohne einen wirksamen Auftrag infolge eines Irrtums, technischen Fehlers, Widerrufs oder aus anderen Gründen vorgenommen werden, darf die DekaBank bis zum nächsten Rechnungsabschluss durch einfache Buchung (Stornobuchung) rückgängig machen, soweit ihr ein Rückforderungsanspruch gegen den Kunden zusteht. Den Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 kann die DekaBank auch noch nach Rech- nungsabschluss (Jahresdepotauszug) durch Korrekturbuchung geltend machen, wenn sie die fehlerhafte Buchung nicht mehr rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt festgestellt hat. Bei Widerspruch des Kunden wird die DekaBank die Korrekturbuchung rückgängig und ihren Anspruch anderweitig geltend machen. Wird der DekaBank ein Kaufauftrag erteilt und soll der Kaufpreis durch Lastschrift oder einen anderen elektronischen Zahlungsvorgang, der zur Belastung des Zahlungskontos des Kunden führt (Kontobelastung), bezahlt werden, so ist die DekaBank gleichfalls berech- tigt, jedoch nicht verpflichtet, ihren Zahlungsanspruch durch Korrekturbuchung geltend zu machen, wenn die Lastschrift nicht eingelöst oder die Kontobelastung nicht ausgeführt wird. Der Kunde haftet für den aus der Nichteinlösung der Lastschrift oder Nichtausfüh- rung der Kontobelastung eingetretenen Schaden, insbesondere für die Preisdifferenz, die sich bei einem erforderlichen Verkauf der Anteile ergibt. Steuerrückforderungen, die im Rahmen von Storno- und Korrekturbuchungen entstehen, wird die DekaBank durch Verkauf von Anteilen eines auf Euro lautenden Geldmarktfonds ausgleichen. Ist ein entsprechender Anteilbestand nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorhanden, wird die DekaBank die Steuerrückforderung durch Lastschrift oder Konto- belastung vom Zahlungskonto des Kunden einziehen. Wird eine Lastschrift nicht einge- löst oder ist eine Kontobelastung nicht möglich, ist die DekaBank verpflichtet, die offene Steuerrückforderung dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. Die DekaBank wird den Kunden über Storno- und Korrekturbuchungen unverzüglich schriftlich informieren. Der Kunde kann gegen die Storno- oder Korrekturbuchung nicht einwenden, dass er in Höhe der fehlerhaften Gutschrift bereits verfügt hat.
