Verbot von Korruption Musterklauseln
Verbot von Korruption. MRB ▇▇▇▇ toleriert von seinen Lieferanten keine Form von Korruption wie die Bestechung oder die Gewäh- rung oder Annahme von unrechtmäßigen Vorteilen, ungeachtet, ob diese direkt, über Mittelsmänner, an Privatpersonen oder hoheitliche Amtsträger erfolgen. Verboten sind insbesondere die Ausrichtung (aktive Bestechung, Vorteilsgewährung) und die Annahme (passive Bestechung, Vorteilsannahme) von Zuwen- dungen, die den Zweck haben, einen widerrechtli-hen Vorteil zu erlangen.
Verbot von Korruption. Der Partner muss jede Art von Korruption verhindern und – soweit sie an ihn herangetragen wird - ablehnen. Er muss wirksam verhin- dern, dass Mitarbeiter, Vertreter oder Unterlieferanten zur Beeinflussung von Handlungen Dritter und/oder um einen unlauteren Vorteil im Geschäftsverkehr zu erreichen, unzulässige Zuwendungen, Bestechungsgelder, Schmiergelder, unzulässige Beschleunigungszahlungen, unzulässige Spenden oder ähnliches anbieten, leisten oder annehmen.
Verbot von Korruption. Jegliche Form von Korruption und Bestechung wird von uns nicht toleriert. Es darf keine persönliche Beeinflussung oder Verpflichtung geschaffen werden. Sofern in einigen Nationen Geschenke der Höflichkeit und Sitte entsprechen, darf dadurch keine Abhängigkeit entstehen. Das nationale Recht ist dabei immer einzuhalten. Regierungsbeamte dürfen keinesfalls zur Beeinflussung einer Entscheidung mit Zuwendungen bedacht werden.
