Verhinderungspflege Musterklauseln

Verhinderungspflege. Ist die versicherte Person aufgrund des Unfalls nicht mehr in der Lage, eine im Haushalt lebende pflegebedürftige Person zu betreuen, organi- sieren wir einmalig je Schadenfall eine Verhinderungs- bzw. Kurzzeit- pflege. Die Kosten hierfür werden von der Pflegeversicherung übernommen.
Verhinderungspflege. Ist Ihre Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für max. 28 Tage je Kalenderjahr (auch hier ist eine Aufteilung möglich). Voraussetzung hierfür ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Auch hier ist das Freihalten des Platzes bei Abwesenheit nur bei entsprechender Kostenübernahme durch den Kurzzeitpflegegast möglich. Die nicht benötigte Leistung der Verhinderungspflege kann als Kurzzeitpflege genutzt werden.