Vertragliches Pfandrecht. Wesentliche Merkmale des Pfandrechts
Vertragliches Pfandrecht. Uns steht wegen aller Forderungen aus dem Vertrag sowie wegen unbestrittener oder rechtskräftiger Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber geschlossenen Verträgen ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an den in unsere Verfügungsgewalt geratenen Gegenständen des Auftraggebers zu. Die in § 1234 BGB bestimmte Frist von einem Monat verkürzt sich auf 2 Wochen. Findet sich der Auftraggeber im Verzug, so können wir nach erfolgter Verkaufsandrohung in unserem Besitz befindliche Güter des Auftraggebers in solcher Menge, wie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Befriedigung erforderlich, freihändig verkaufen. Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf können wir eine Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe ortsüblicher Sätze berechnen.
Vertragliches Pfandrecht. 1. Uns steht wegen unserer Forderungen aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu, welches zum Zeitpunkt der Übergabe der Gegenstände (insbesondere Flugzeug und Dokumente) an uns entsteht. Am Pfandgenstand können wir uns auch wegen Forderungen aus früher erbrachten Leistungen am Flugzeug oder an anderen Flugzeugen des Kunden befriedigen. 2. Der Kunde versichert, frei über die an uns übergebenen Gegenstände (insbesondere über das Flugzeug sowie die Dokumente) verfügen zu können. Der Kunde ist in seiner Verfügungsbefugnis nicht beschränkt. 3. Gibt der Kunde an, dass das Flugzeug nicht in seinem Eigentum steht und dass der Kunde auch in seiner Verfügungsgewalt beschränkt ist, so sichert der Kunde zu, dass der Eigentümer mit der Übergabe des Flugzeugs an uns einverstanden ist und weiter mit dem Entstehen eines vertraglichen oder gesetzlichen Pfandrechts einverstanden ist.
Vertragliches Pfandrecht. 8.4.1. Zur Besicherung sämtlicher Ansprüche, welche dem Verwahrer aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gegen den Kunden entstehen (Anspruch auf Verwahrungsentgelt, Anspruch auf Verzugszinsen, Anspruch auf Ersatz der Kosten einer allenfalls erforderlichen gerichtlichen oder außergerichtlichen Anspruchsverfolgung, Anspruch auf Schadenersatz), räumt der Kunde dem Verwahrer ein Pfandrecht an den vom Kunden in das Abteil eingebrachten Waren/Gegenständen ein. In diesem Zusammenhang räumt der Kunde dem Verwahrer das Recht ein, dem Kunden den Zutritt zum Gelände und zum Abteil zu verweigern und ein eigenes Zusatzschloss am Abteil zu befestigen. Diese Maßnahmen können unabhängig davon vorgenommen werden, ob der Verwahrer den Verwahrungsvertrag gekündigt/aufgelöst hat oder nicht. Die Ausübung dieses Rechtes berührt nicht die Verpflichtung des Kunden, offene Forderungen des Verwahrers zu begleichen.
Vertragliches Pfandrecht. Der RuWa steht wegen der Forderung aus diesem Vertrag für ihre Leistungen ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund dieses Vertrages in ihren Besitz gelangten Gegenstände zu. Das Pfandrecht besteht auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen, soweit sie mit dem Gegenstand, an dem die Leistung erbracht wird, in Zusammenhang stehen.
Vertragliches Pfandrecht. Zur Besicherung sämtlicher Ansprüche, welche dem Vermieter aus oder im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag entstehen (Anspruch auf Mietentgelt, Anspruch auf Verzugszinsen, Anspruch auf Ersatz der Kosten einer allenfalls erforderlichen gerichtlichen oder außergerichtlichen Anspruchsverfolgung, Anspruch auf Schadenersatz, etc.), räumt der Mieter dem Vermieter ein Pfandrecht an dem vom Mieter in das Mietobjekt eingebrachten Gegenstände ein. Auf Verlagen des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, die verpfändeten Gegenstände an den Vermieter herauszugeben. Kommt der Mieter dieser Herausgabeverpflichtung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, sich Zutritt zum Abteil zu verschaffen und die pfandgegenständlichen Waren / Gegenstände selbständig, das heißt ohne Mitwirkung des Mieters, in Besitz zu nehmen. Das dem Vermieter zuständige gesetzliche Pfandrecht (§ 1101 ABGB) bleibt von dieser rechtsgeschäftlichen Verpfändung unberührt.
Vertragliches Pfandrecht. 1. ICPDAS-EUROPE steht ein vertragliches Pfandrecht für Forderungen aus der Durchführung von Leistungen an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers zu, wenn sie bei Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.
Vertragliches Pfandrecht. Der SAD Stiller Alarm GmbH steht wegen der Forderung aus diesem Vertrag für ihre Leistungen ein vertragliches Pfandrecht, an den aufgrund dieses Vertrages in ihren Besitz gelangten Gegenstände zu. Das Pfandrecht besteht auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen, soweit sie mit dem Gegenstand, an dem die Leistung erbracht wird, in Zusammenhang steht.
Vertragliches Pfandrecht. Sämtliche irgendwie in den Besitz oder die Verfügungsgewalt der SK Xxxxx gelangten beweglichen Sachen, die im Eigentum des Auftraggebers stehen, dienen der SK Steve, soweit gesetzlich zulässig, als Pfand für alle - auch bedingten oder befristeten - Ansprü- che der SK Xxxxx gegenüber dem Auftragge- ber, gleichviel, aus welchem Grunde diese entstanden oder auf die SK Steve überge- gangen sind.
Vertragliches Pfandrecht. 6.5.1. Der Mieter räumt dem Vermieter, zur Besicherung aller Ansprüche, welche dem Vermieter aus oder in Zusammenhang mit diesem Mietvertrag gegen den Mieter entstehen, ein Pfandrecht an allen vom Mieter in das Lagerabteil eingebrachten Gegenständen ein. Zu diesen Ansprüchen zählen beispielsweise der Anspruch auf Mietentgelt, Anspruch auf Schadenersatz, Anspruch auf Verzugszinsen oder auch der Anspruch auf Kostenersatz einer gegebenenfalls erforderlichen gerichtlichen oder außergerichtlichen Anspruchsverfolgung.