Sonstige Regelungen. 1. Mit der Ware mitgelieferte Fässer und Spulen, für die in der Rechnung ein Pfandgeld angesetzt ist (IV.-2.), bleiben Eigentum von SynFlex und werden dem Kunden nur zeitweise überlassen. Die Fässer und Spulen sind nach Entleerung an SynFlex zu übergeben. Wenn die Fässer und Spulen innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung und in einwandfreiem Zustand an SynFlex übergeben werden, schreibt SynFlex dem Kunden 90% des Pfandbetrages gut.
2. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist.
3. Vorbehaltlich eines schriftlichen Widerspruchs des Kunden verarbeitet SynFlex personenbezogene Daten, die SynFlex in Ausführung von nach diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen geregelten Tätigkeiten von dem Kunden erhält, auch bei im In- oder Ausland ansässigen Dienstleistern.
4. Der Kunde wird SynFlex unverzüglich schriftlich informieren, wenn Behörden in weiterem Zusammenhang mit der Ware eingeschaltet oder tätig werden. Der Kunde wird zudem die gelieferte Ware weiter im Markt beobachten und SynFlex unverzüglich schriftlich informieren, wenn eine Besorgnis besteht, dass durch die Ware Gefahren für Dritte entstehen könnten.
5. Ohne Verzicht von SynFlex auf weitergehende Ansprüche stellt der Kunde SynFlex uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Produkthaftpflicht- oder ähnlicher Bestimmungen gegen SynFlex erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die - wie z.B. die Darbietung des Produktes - durch den Kunden oder sonstige, von dem Kunden kontrollierte Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von SynFlex gesetzt wurden. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der SynFlex entstehenden Aufwendungen ein und wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Überwachungs- und Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt.
6. An von SynFlex in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich SynFlex alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know- how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen a...
Sonstige Regelungen. 22 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
(1) Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur dann zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist, von Eventfrog nicht bestritten oder anerkannt wird oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zu der Forderung von Eventfrog steht.
(2) Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit seine Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, richten sich die Gewährleistungsansprüche des Käufers nach den gesetzlichen Bestimmungen, die für den Erwerb von Tickets, Waren, Dienstleistungen und/oder für die Durchführung von Veranstaltungen gelten.
(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, richten sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden in Bezug auf die Nutzung der Plattform nach den gesetzlichen Bestimmungen des Dienstleistungs-, resp. Auftragsrechts.
(1) Unbeschränkte Haftung: Eventfrog haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Eventfrog nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen.
(2) Haftungsbeschränkung: Eventfrog haftet bei leichter Fahrlässigkeit im Übrigen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zu Gunsten der Erfüllungsgehilfen von Eventfrog.
(1) Es steht Eventfrog frei, die Ausgestaltung und die Inhalte der Plattform als auch die API und deren Funktionsweise jederzeit zu ändern und neueren Gegebenheiten anzupassen. Eventfrog wird den Veranstalter, Verkäufer und/oder API-Nutzer rechtzeitig vorab über für ihn relevante Änderungen per Email benachrichtigen.
(2) Veranstalter, Verkäufer und API-Nutzer sind dafür verantwortlich, Anpassungen, die aufgrund der vorgenannten Änderungen erforderlich werden, rechtzeitig und auf eigene Kosten vorzunehmen.
(3) Ist der Veranstalter, Verkäufer oder der API-Nutzer mit für ihn wesentlichen Änderungen nicht einverstanden, kann er diesen Vertrag von dem Tag des Wirksamwerdens der Änderungen bis zu einer Woche nach dem Tag des Wirk...
Sonstige Regelungen. G.1. BILDUNG Unter Fortbildung wird die Verbesserung oder die Weiterbildung in der bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit verstanden. Auf keinen Fall ist damit die Er- lernung eines anderen als des gegenwärtig ausgeüb- ten Berufes zu verstehen. Der Arbeitnehmer ist ver- pflichtet, die Teilnahme an einer Bildungsveranstal- tung durch eine Bescheinigung des Bildungsträgers nachzuweisen. Näheres kann durch Betriebsvereinba- rung geregelt werden. G.1.1. Angeordnete Weiterbildung Angeordnete Weiterbildungsmaßnahmen / gesetzli- che Fortbildungsverflichtungen sind vom Arbeitgeber zu bezahlen und können auf die Bildungsfreistellung gemäß G.1.3. angerechnet werden. Hinsichtlich der gesetzlich verpflichtenden Fortbildun- gen wird festgelegt, dass jedem Arbeitnehmer unab- hängig vom Beschäftigungsausmaß eine bezahlte Bil- dungsfreistellung bis höchstens 48 Stunden pro drei Jahre (Kalender- oder Urlaubsjahr) gewährt wird, das sind durchschnittlich 16 Stunden pro Jahr. G.1.2. Vereinbarte Weiterbildung Bei Weiterbildungsmaßnahmen, die zwischen Arbeit- geber und Arbeitnehmer vereinbart werden, ist vor Antritt der Bildungsmaßnahme Einvernehmen hin- sichtlich der Kostentragung und der Zeitabgeltung ausdrücklich herzustellen. Bei Abgrenzungsproble- men gegenüber G.1.3. ist der Betriebsrat beizuziehen. G.1.3. Bildungsfreistellung Jeder Arbeitnehmer hat für die Teilnahme an berufli- chen, religiösen und persönlichen Bildungsveranstal- tungen einen Anspruch auf Bildungsfreistellung unter Fortzahlung des Entgeltes im Ausmaß von 3 Tagen pro Jahr. G.2. DIENSTREISEN UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN G.2.1. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitneh- mer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Regionalleitung, Außenstation, Pfarrhof, Einsatzstelle, etc) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. Wird die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten, sind die Wegstrecken Wohnort/Dienstverrichtungsort und Dienstort/Dienst- verrichtungsort zu prüfen und nur die kürzere Strecke zu verrechnen. Reiseaufwandsentschädigung: Verpflegungsspesen, Nächtigungsgelder und Fahrt- spesen sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln, die auch Bestimmungen bezüglich passiver Reisezei- ten enthalten kann.
Sonstige Regelungen. 15 Datenschutz / Schweigepflicht
(1) Die Einrichtung und seine Mitarbeiter verpflichten sich zur Diskretion und zu einem vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Informationen des Bewohners. Die Einrichtung hat seine Mitarbeiter über deren Verpflichtung zur Verschwiegenheit hinsichtlich aller Daten über den Bewohner belehrt, von denen die Einrichtung bzw. seine Mitarbeiter Kenntnis erlangen.
(2) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Bewohners richtet sich nach den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Informationen zu der den Bewohner betreffenden Datenverarbeitung durch das Heim ergeben sich im Einzelnen aus den „Informationen zur Datenverarbeitung gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)“ in Xxxxxx Xx. 0 dieses Vertrages.
(1) Die Einrichtung haftet gegenüber dem Bewohner im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für einwandfreie und verkehrssichere Beschaffenheit aller Einrichtungsgegenstände der Einrichtung sowie für einwandfreie Leistungen aus diesem Vertrag. Die Einrichtung haftet nicht für Fälle höherer Gewalt, insbesondere wenn dadurch die Versorgung und Pflege des Bewohners nicht oder nur teilweise gewährleistet werden kann.
(2) Die Einrichtung übernimmt keine Verantwortung für das Verhalten oder das Wohlergehen des Bewohners, wenn dieser das Grundstück unbeaufsichtigt verlässt.
(3) Die Einrichtung haftet für Schäden an eingebrachten Sachen des Bewohners nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Personenschäden gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Ein Anspruch auf die Verwahrung von Geld und Wertsachen durch die Einrichtung besteht nicht. Die Einrichtung ist jedoch bei der Organisation einer Verwahrmöglichkeit behilflich. Eine Haftung der Einrichtung wird ausgeschlossen.
(5) Der Bewohner haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für alle von ihm schuldhaft verursachten Sach- und Personenschäden in der Einrichtung. Es wird dem Bewohner empfohlen, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Hinsichtlich der vom Bewohner eingebrachten Gegenstände wird außerdem der Abschluss einer Hausratversicherung empfohlen.
Sonstige Regelungen. 1. Mainova behält sich vor, die Zählerstände und Leistungswerte mittels einer Einrichtung zur Fernablesung festzustellen, gegebenenfalls wird eine Verbrauchsschätzung vorgenommen.
2. Mainova haftet für Schäden durch Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten der Fernwärmeversorgung im Rahmen des § 6 AVBFernwärmeV.
3. Verlangt der Kunde die Nachprüfung seiner Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes und ergibt die Nachprüfung, dass die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden, so hat der Kunde die Kosten der Prüfung einschließlich aller evtl. damit verbundenen Nebenkosten (z. B. Verpackung, Versicherung, Versand, Auswechseln der Messeinrichtung) zu tragen.
Sonstige Regelungen. 1. Zu § 2 der Vereinbarung:
2. Zu § 4 der Vereinbarung:
3. Zu § 5 der Vereinbarung:
4. Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder des Ortschaftsrats:
Sonstige Regelungen. Es gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ebase, die Bedingungen für das Online-Banking für Depots und Konten sowie weitere mit dem Kunden vereinbarte Bedingungen (z. B. Kontobedingungen) und Son- derbedingungen (z. B. Sonderbedingungen für Konten) und das Preis- und Leistungsverzeichnis, in der jeweils aktuell gültigen Fassung. Das jeweils ak- tuell gültige Preis- und Leistungsverzeichnis ist im geschützten Bereich des Online-Banking zur Verfügung gestellt und kann zudem jederzeit kostenlos bei der ebase angefordert werden. * Durchschnitt aus den vereinbarten Provisionen je Fonds, in Abhängigkeit vom Bestand (gewichteter Mittelwert).
Sonstige Regelungen. Diese Vollmacht tritt mit Einreichung der vollständig unterzeichneten Vollmachtsurkunde bei der Bank gegenüber der Bank und dem Abschlussvermittler in Kraft und gilt solange, bis der Bank ein Widerruf zugeht. Die Vollmacht kann von dem/den Depot-/Kontoinhaber(n) jederzeit gegenüber der Bank widerrufen werden. Widerruft/Widerrufen der/die Depot-/Kontoinha- ber die Vollmacht gegenüber dem Abschlussvermittler, so hat/haben der/die Depot-/Kontoinhaber die Bank hierüber unverzüglich zu unterrichten. Bei mehreren Depot-/Kontoinhabern führt der Widerruf der Vollmacht durch einen der Depot-/Kontoinhaber zum vollständigen Erlöschen dieser Vollmacht gegenüber der Bank und dem Abschlussvermittler. Der Widerruf hat in Textform oder per E-Mail an xxxxxxx@xxxxxxxxxx.xx sowie in Textform gegenüber dem Abschlussvermittler zu erfolgen. Die Vollmacht erlischt nicht mit dem Tode des/der Depot-/Kontoinhaber(s); sie bleibt für die Erben des jeweils verstorbenen Depot-/Kontoinhabers in Kraft. Widerruft einer von mehreren Miterben die Vollmacht, so kann der Abschlussvermittler nur noch diejenigen Miterben vertreten, die seine Vollmacht nicht wi- derrufen haben. In diesem Fall kann der Abschlussvermittler von der Vollmacht nur noch gemeinsam mit dem Widerrufenden Gebrauch machen. Dasselbe gilt für die Bevollmächtigung der Bank. Die Bank kann verlangen, dass sich der Widerrufende als Erbe ausweist.
Sonstige Regelungen. Ein Ausschluss dieser Option ist während der Ver- tragslaufzeit zum Schluss einer Versicherungspe- riode möglich, sofern noch keine Leistungen we- gen vollständiger Arbeitsunfähigkeit beantragt o- der in Anspruch genommen wurden. Ein Rück- kaufswert wird dabei nicht fällig. Wenn Sie Leistungen wegen vollständiger Ar- beitsunfähigkeit beantragen, müssen Sie nicht gleichzeitig Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragen. Wenn wir Leistungen wegen vollständiger Arbeits- unfähigkeit erbringen, sind wir berechtigt zu prü- fen, ob nach wie vor eine ununterbrochene voll- ständige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten Per- son vorliegt. Wenn für Ihren Vertrag Leistungseinschränkun- gen vereinbart sind, gelten diese auch für Leistun- gen wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit.
Sonstige Regelungen. Für die Depot-/Kontoführung gelten in der jeweils aktuell gülti- gen Fassung ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der European Bank for Financial Services GmbH, sowie weitere mit dem Kunden vereinbarte Bedingungen und Sonderbedingungen der European Bank for Financial Services GmbH und das Preis- und Leistungsver- zeichnis in der jeweils aktuell gültigen Fassung. Das jeweils aktuell gültige Preis und Leistungsverzeichnis ist im geschützten Bereich des Online-Banking der ebase zur Verfügung gestellt und es kann zudem jederzeit kostenlos bei der ebase angefordert werden. European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx