Vertragstheorien Musterklauseln

Vertragstheorien. Die wohl bekanntesten klassischen vertragstheoretischen Schriften stammen von ▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇ und ▇▇▇▇, die etliche Theorien zum Entstehen eines Vertrages aufzeigen. Die neueren Schriften nehmen vor allem auf diese älteren Bezug, so wie etwa die Ideen vom deutschen Naturrecht; von ▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇ und ▇▇▇▇▇▇▇▇. Alle diese Theorien gehen von einem Naturzustand46 aus, aus welchem sich eine Verfassung bildet. Selbstredend versteht sich, dass >>eine gute Verfassung sich durch Gerechtigkeit, Gemeinwohlorientierung und Bürgerfreundlichkeit auszeichne; hingegen eine schlechte Verfassung durch Willkür und Machtverbrauch die Bürgerlichkeit zerstört und der Gesellschaft schadet<<47. Da die früheren Bezugnahmen auf Gott bzw. auf die gesetzgebende Autorität Gottes nicht nur nicht mehr sinnvoll sondern bereits unglaubwürdig erschienen, bedurfte es einer anderen Erklärung, welchen Normen die Menschen unterliegen. Wenn es von Natur aus keine Pflichten gibt, so ist doch anzunehmen, dass jeder Mensch als freies Individuum selbst das Recht aber auch die Pflicht hat, für sich Verantwortung zu übernehmen und für sich verbindliche Normen zu begründen. Da der Mensch aber nun einmal nicht allein auf der Welt ist und er auch die Nähe zu anderen sucht, müssen diese Normen nicht nur das Leben eines Einzelnen regeln, sondern das Leben einer gesamten Gesellschaft – und welches Instrument wäre geeigneter diese allgemeinen Normen verbindlich festzusetzen als ein Vertrag! Wie dieser Vertrag auszusehen hat versucht die Vertragstheorie zu klären. Eine Vertragstheorie, >>die uns gute Gründe für die allgemeine Verbindlichkeit bestimmter Grundsätze des zwischenmenschlichen Verhaltens liefern will, muss daher zweierlei tun: 1. Sie muss einen akzeptablen Ausgangszustand bestimmen, von dem aus eine faire Übereinkunft aller Beteiligten über die Grundsätze ihres Zusammenlebens zustande kommen kann, und sie muss 2. zeigen, welche Grundsätze unter der Voraussetzung dieses Ausgangszustandes die vernünftige Zustimmung aller Beteiligten finden würden<<48. 46 Siehe Punkt 2)a)i)(1) – Der Naturzustand.