Vertriebsagenten. In den nach Abschnitt B (Liberalisierung von Investitionen) oder Abschnitt C (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) liberalisierten Sektoren gestattet jede Vertragspartei Vertriebsagenten unter den in Anhang 8-A (Liste der spezifischen Verpflichtungen der Union) Anlage 8-A-3 beziehungsweise Anhang 8-B (Liste der spezifischen Verpflichtungen Vietnams) Anlage 8-B-2 aufgeführten Vorbehalten die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen0.
Vertriebsagenten. In den Sektoren, für die nach Abschnitt 2 (Niederlassung) oder Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) dieses Kapitels Verpflichtungen übernommen werden, gestattet jede Vertragspartei Vertriebsagenten unter den in den Anhängen XIV–A und XIV–E sowie XIV–B und XIV-F aufgeführten Vorbehalten die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen je 12–Monatszeitraum.