Vervielfältigung der Software Musterklauseln
Vervielfältigung der Software. (1) Der Kunde ist zur Vervielfältigung des Programms sowie der Dokumentation berechtigt, wenn und soweit dies für die bestimmungsgemäße Nutzung notwendig ist.
(2) Der Kunde ist berechtigt, Kopien des Programms zu erstellen, soweit diese zur Sicherung der künftigen Nutzung des Programms sowie zu Zwecken einer den betrieblichen Anforderungen des Kunden entsprechenden Datensicherung und Archivierung erforderlich sind.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter auf Anfrage über Anzahl, Speichermedium und Aufbewahrungsort der angefertigten Kopien zu unterrichten.
(4) Die Befugnis des Kunden zur Vervielfältigung des Programm-Codes unter den Voraussetzungen des § 69 d Abs. 1 UrhG bleibt unberührt.
(5) Sonstige Vervielfältigungen sind unzulässig.
Vervielfältigung der Software. 6.1. Der Kunde ist zur Vervielfältigung der APP sowie der Anwendungsdokumentation berechtigt, wenn und soweit dies für die bestimmungsgemäße Nutzung notwendig ist.
6.2. Der Kunde ist berechtigt, Kopien der APP zu erstellen, soweit diese zur Sicherung der künftigen Nutzung der APP, sowie zu Zwecken einer den betrieblichen Anforderungen des Kunden entsprechenden Datensicherung und Archivierung erforderlich sind.
6.3. Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter auf Anfrage über Anzahl, Speichermedium und Aufbewahrungsort der angefertigten Kopien zu unterrichten.
6.4. Die Befugnis des Kunden zur Vervielfältigung des Programm-Codes unter den Voraussetzungen des § 69 d Abs. 1 UrhG bleibt unberührt.
6.5. Sonstige Vervielfältigungen sind unzulässig.
Vervielfältigung der Software. Die Vervielfältigung der Software ist zum Zwecke der Datensicherung gestattet, sofern der Lizenznehmer alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um eine unberechtigte Vervielfältigung und Weitergabe der Software an Dritte zu verhindern.
