Zweckerreichung Musterklauseln
Zweckerreichung. Der Fall der Zweckerreichung liegt vor, wenn der konkret geschuldete Leistungserfolg auf andere Weise als gerade durch die Handlung des Schuldners eintritt. Auch hier liegt nach allgemeiner Auffassung ein Fall der Unmöglichkeit vor, weil der geschuldete Leistungserfolg nicht mehr herbeigeführt werden kann. Wie im Fall des Zweckfortfalls hat der Schuldner auch im Falle einer Zweckerreichung zumindest einen Anspruch auf Teilvergütung in entsprechender Anwendung des § 645 BGB.
Zweckerreichung. Für das Arbeitsverhältnis ist ein bestimmter Zweck vorgesehen, eine zeitliche Begrenzung ist nicht absehbar. Bei Erreichung des Zweckes endet das Arbeitsverhältnis (i.d.R wird eine Ankündigungsfrist in den Arbeitsvertrag eingearbeitet). Erfolgt nach Erreichung des Zweckes eine Weiterbeschäftigung gilt § 625 BGB.
