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Leitfaden zur Genehmigung von Verträgen zwischen Apotheken und Heimen nach § 12a Apothekengesetz (ApoG)
January 21st, 2014
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    January 21st, 2014

§ 12a ApoG verpflichtet den Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke, zur Versorgung von Bewohnern von Heimen im Sinne des § 1 Heimgesetz mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten mit dem Träger der Heime einen schriftlichen Vertrag (Versorgungsvertrag) zu schließen. Durch die Verpflichtung zum Abschluss eines solchen Vertrages soll die Qualität der Arzneimittelversorgung für Heimbewohner verbessert werden. Die Verpflichtung zum Vertragsabschluß richtet sich an den Apotheker, nicht an die Heime oder Heimträger.