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Richtlinien der Stadt Friesoythe für die Aufnahme von Krediten und zur Umschuldung von Krediten vom 28.04.2012
August 17th, 2012
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    August 17th, 2012

Diese Richtlinien gelten für die Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie für die Umschuldung von Krediten (§ 120 Abs. 1 NKomVG). Die Aufnahme von Liquiditätskrediten (§ 122 NKomVG) bleibt unberührt.