Richtlinien der Stadt Friesoythe für die Aufnahme von Krediten und zur Umschuldung von Krediten vom 28.04.2012August 17th, 2012
FiledAugust 17th, 2012Diese Richtlinien gelten für die Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie für die Umschuldung von Krediten (§ 120 Abs. 1 NKomVG). Die Aufnahme von Liquiditätskrediten (§ 122 NKomVG) bleibt unberührt.