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Vereinbarung zum
November 23rd, 2011
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    November 23rd, 2011

Gemäß § 17b Abs. 1 und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist für die Vergü- tung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt worden. Der GKV-Spitzenverband und der Verband der privaten Krankenversicherung vereinbaren gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 17b Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizinische Entwicklungen, Kos- tenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungsverlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbestimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werden. In diesem Zusammen- hang vereinbaren sie gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 KHEntgG die Abrechnungsbestimmun- gen für die Entgelte gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KHEntgG. Aufgrund der für das Jahr 2012 nicht zustande gekommenen Vereinbarung der Entgeltkataloge durch die Selbstverwaltungspartner werden diese