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Arbeitsvertrag‌
September 7th, 2009
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    September 7th, 2009

Grundsätzlich können Arbeitsverträge mündlich oder schriftlich abgeschlossen, bzw. auch mündlich oder schriftlich gekündigt werden (Ausnahme bilden die Lehrverträge, welche zwingend immer der Schriftform bedürfen). Seit 1. April 2006 herrscht eine schriftliche Informationspflicht durch den Arbeitgeber gemäss Art. 330b des Schweizerischen Obligationenrechts. Diese Bestimmung lautet wie folgt: