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Vereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
May 26th, 2021
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    May 26th, 2021

Die Tätigkeit von Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmern (Leiharbeitnehmenden) unterliegt den für die Kundin/den Kunden (Entleiherin/Entleiher) geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitschutzrechts; die sich hieraus ergebenden Pflichten für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber obliegen der Kundin/dem Kunden (Entleiherin/Entleiher), unbeschadet der Pflichten des Zeitarbeitunternehmens (Verleihers/Verleiherin), vgl. § 11 Abs. 6 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).