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Wertpapierprospekt • August 16th, 2019

Dieses Dokument („Prospekt“) ist ein Prospekt im Sinne des Artikel 6 Absatz 3 der VERORD- NUNG (EU) 2017/1129 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juni

Wertpapierprospekt
Wertpapierprospekt • May 22nd, 2019

Dieses Dokument („Prospekt“) ist ein Prospekt und einziges Dokument im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. No- vember 2003 in ihrer jeweils gültigen Fassung (Prospektrichtlinie) zum Zwecke eines öffentli- chen Angebots von bis zu 6.100 Stück mit jährlich 5,5 % verzinslichen nachrangigen Inhaber- Schuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 1.000 (die „Schuldverschreibungen“) in der Bundesrepublik Deutschland, im Großherzogtum Luxemburg und in der Republik Öster- reich. Dieser Prospekt wurde von der Luxemburgischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (Com- mission de Surveillance du Secteur Financier - „CSSF“) gebilligt. Es wurde beantragt, den Pros- pekt an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) sowie an die Österreichi- sche Finanzmarktaufsicht ("FMA") gemäß Artikel 19 des Luxemburgischen Gesetzes vom 10. Juli 2005 betreffend den Prospekt über Wertpapiere in der jeweils gültigen Fassung zu notifizie-

Wertpapierprospekt
Wertpapierprospekt • April 10th, 2019

Dieses Dokument („Prospekt“) ist ein Prospekt und einziges Dokument im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. No- vember 2003 in ihrer jeweils gültigen Fassung (Prospektrichtlinie) zum Zwecke eines öffentli- chen Angebots von bis zu 6.100 Stück mit jährlich 5,5 % verzinslichen nachrangigen Inhaber- Schuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 1.000 (die „Schuldverschreibungen“) in der Bundesrepublik Deutschland, im Großherzogtum Luxemburg und in der Republik Öster- reich. Dieser Prospekt wurde von der Luxemburgischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (Com- mission de Surveillance du Secteur Financier - „CSSF“) gebilligt. Es wurde beantragt, den Pros- pekt an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) sowie an die Österreichi- sche Finanzmarktaufsicht ("FMA") gemäß Artikel 19 des Luxemburgischen Gesetzes vom 10. Juli 2005 betreffend den Prospekt über Wertpapiere in der jeweils gültigen Fassung zu notifizie-