J ¡ 0 L BWerkvertrag • March 1st, 2007
Contract Type FiledMarch 1st, 2007genüber der bloße Verweis auf ihre Geltung (BGH BauR 99, 1186; BGHZ 86, 135). Ebenso, wenn der Auf- traggeber durch einen Architekten oder einen anderen Baufachmann rechtsgeschäftlich vertreten/beraten wird (Hamm NJW-RR 91, 277 – Architekt; Ddorf BauR 93, 508 – Treuhänder). Vertragsinhalt wird, sofern die Vertragsparteien keine andere Vereinbarung getroffen oder die (nach Köln BauR 05, 765 unklare) Formu- lierung „in der jeweils gültigen Fassung“ verwendet haben, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffent- lichte aktuelle Fassung (derzeit: 18.10 06 – BAnz Nr 196) Allerdings ist insoweit auch eine nachträgliche Par- teivereinbarung möglich (BGH NJW 99, 3261). Umstr ist, ob dabei der Zeitpunkt der „Veröffentlichung“ mit dem Tag des Abdrucks im Bundesanzeiger, ein früherer (so Köln IBR 05, 128 mit Anm Putzier) oder ggf ein späterer (Verbindlichkeitserklärung) maßgebend ist. Hinsichtlich eines Fassungswechsels während der Ver- tragsverhandlungen ist auf die allgemeinen Regeln zum Ver