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Berufsausbildungsvertrag
November 2nd, 2021
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    November 2nd, 2021

Ärztinnen und Ärzte, die Auszubildende einstellen, müssen mit diesen einen Berufsausbildungsvertrag schließen (§ 10 Abs. 1 BBiG). Der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrages ist unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, schriftlich nieder- zulegen (§ 11 Abs. 1 BBiG). In die Vertragsniederschrift sind mindestens folgende Regelungen aufzuneh- men (Mindestinhalte des Berufsausbildungsvertrages):