VereinbarungApril 16th, 2018
FiledApril 16th, 2018Nach § 20 Abs. 2a SGB IX vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 SGB IX im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) grund- sätzliche Anforderungen (im Sinne von Mindestanforderungen) an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sowie ein einheitliches, unabhängi- ges Zertifizierungsverfahren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanage- ments in regelmäßigen Abständen nachgewiesen wird. Die Erbringer stationärer Leistungen zur medizinischen Rehabilitation haben nach § 20 Abs. 2 SGB IX ein Qualitätsmanagement sicher zu stellen, das durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert.
VereinbarungMay 19th, 2015
FiledMay 19th, 2015Nach § 20 Abs. 2a SGB IX vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 SGB IX im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) grund- sätzliche Anforderungen (im Sinne von Mindestanforderungen) an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sowie ein einheitliches, unabhängi- ges Zertifizierungsverfahren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanage- ments in regelmäßigen Abständen nachgewiesen wird. Die Erbringer stationärer Leistungen zur medizinischen Rehabilitation haben nach § 20 Abs. 2 SGB IX ein Qualitätsmanagement sicher zu stellen, das durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert.