Common Contracts

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
February 17th, 2014
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    February 17th, 2014

Der Händler ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltswaren in Höhe des zwischen uns und dem Händler vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die dem Händ- ler aus der Weiterveräußerung erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltswaren ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Händler nach deren Abtretung und Ermächtigung durch uns ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Händler seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist.