Common Contracts

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Vergleich der alten und neuen Krankenkassenverträge
December 1st, 2020
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    December 1st, 2020

Vertrag ALT Vertrag NEU Konkrete Veränderung Unser Tipp für Sie! § 1 Gegenstand und Geltungsbereich des Vertrages § 1 Gegenstand und Geltungsbereich des Vertrages (1) Gegenstand des Vertrages ist die regionale Erbringung und Vergütung podologischer Leistungen für die Versicherten der AOK. (1) Der Vertrag regelt die Einzelheiten der Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 125 Absatz 1 und Absatz 2 SGB V mit Leistungen der Podologie gemäß § 32 Absatz 1 SGB V. Der Vertrag regelt nun die Einzelheiten für alle Krankenkassen in allen Bundesländern einheitlich. (2) Dieser Vertrag gilt:a) für die AOKs, die dem Vertrag vom 26.06.2002 beigetreten sind, und die AOKs, die diesem Vertrag beitreten. Der Beitritt kann von jeder AOK mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die in § 17 Abs. 2 genannten Fristen gelten entsprechend.b) für zugelassene Leistungserbringer nach 124 SGB V (Leistungserbringer), wenn sie im Rahmen der Zulassung diesen Vertrag anerkennen (A