und Hausverwalter:September 8th, 2020
FiledSeptember 8th, 2020Gemäß § 10 Abs. 6 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ist die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband Inhaberin derjenigen Rechte und Pflichten, die ihr gesetzlich zustehen oder rechtsgeschäftlich von ihr erworben wurden. Sie übt u.a. d e gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt deren gemeinsch ftsbezogenen Pflichten wahr. Ihr gehört das Verwaltungsvermögen.