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September 13th, 2022
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    September 13th, 2022

Die Verwaltungsgesellschaft kann nach vorheriger Zustimmung der CSSF gemäß den im Gesetz vom 17. Dezember 2010 benannten Bedingungen und Verfahren beschließen, zwei oder mehrere Teilfonds des Fonds miteinander oder den Fonds oder ggfs. einen Teilfonds des Fonds mit einem anderen Organismus für gemein- same Anlagen („OGA") bzw. einem Teilfonds dieses OGAs, zu verschmelzen, wo- bei dieser andere OGA in Luxemburg niedergelassen sein muss.