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NOK-Gründungsvertrag, Ablösung durch einen Aktionärbindungsvertrag und eine Eignerstrategie (Aufhebung)
Nok-Gründungsvertrag, Ablösung Durch Einen Aktionärbindungsvertrag Und Eine Eignerstrategie • February 18th, 2020

Mit dem Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Glarus, Zürich, St.Gallen, Thurgau, Schaffhausen, Schwyz, Appenzell A.-Rh. und Zug betreffend Gründung der Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG vom 22. April 1914 (NOK-Gründungsvertrag; vgl. LS 732.2) verpflichteten sich die nordostschweizerischen Kantone zur Über- nahme der Aktien der Kraftwerke Beznau-Löntsch und zum Betrieb und Ausbau dieser Stromerzeugerin im Interesse der beteiligten Kan- tone. Die Kantone St. Gallen, Schwyz und Appenzell Ausserrhoden übernahmen in der Folge ihren Aktienanteil nicht. Die übrigen Kan- tone gründeten mit dem Vertrag die Gesellschaft der Nordostschwei- zerischen Kraftwerke AG (NOK). Einzelne Kantone überschrieben ihre Aktien vollständig (Thurgau) bzw. teilweise (Zürich und Aargau) an ihre Kantonswerke. 1928 trat die St. Gallisch-Appenzellische Kraft- werke AG der NOK bei.