VereinbarungVereinbarung • April 27th, 2021
Contract Type FiledApril 27th, 2021Gemäß Artikel 1 des Hochschulfinanzierungsvertrags-Begleitgesetzes vom 05.05.2015 (Qualitätssicherungsgesetz) gewährleistet das Land Baden-Württemberg den staatlichen Hochschulen die landesseitige Bereitstellung von Mitteln in Höhe von 280 € pro Semester und Studierendem in grundständigen Studiengängen und in konsekutiven Masterstudiengängen auf der Grundlage und nach Maßgabe einer Vereinbarung zwischen dem Land und den Hochschulen. 11,764 Prozent (seit dem 01.01.2021 12,9404 Prozent) dieser Mittel (die „studentischen Qualitätssicherungsmittel“) werden vom Rektorat auf Vorschlag der Studierendenschaft für die Sicherung der Qualität von Studium und Lehre vergeben. Näheres zu den zulässigen Verwendungsmöglichkeiten regelt die Verwaltungsvorschrift des Wissenschaftsministeriums vom 01.10.2015 (Az.: 0421.917/11/1).