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Behandlungsvertrag nach § 630a Abs. 1BGB
September 11th, 2020
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    September 11th, 2020

Leistungen, die auf Grundlage des Vertrages über die Vorsorge mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB Ⅴ erfolgen, werden von der Hebamme direkt mit einer gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet. Für Anzahl und Umfang der erstattungsfähigen Leistungen gelten Höchstgrenzen, über deren Erreichen die Hebamme mich rechtzeitig aufgeklärt hat.