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Antrag1 gemäß § 4 Abs. 1 des Vertrags zwischen den Spitzenorganisationen Hospiz sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung auf Auszahlung des Förderbetrages an ambulante Hospizdienste durch den PKV-Verband
July 12th, 2022
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    July 12th, 2022

Ambulante Hospizdienste haben entsprechend der Ergänzungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung gemäß § 39a Abs. 2 SGB V mit Datum vom 24.11.2021 die Möglichkeit, im Förderverfahren im Jahr 2022 zwischen dem Jahr 2019 bzw. 2021 und dem Jahr 2020 bzw. 2021 als Bezugsjahr für die Angaben zu den Leistungseinheiten (Anzahl der Ehrenamtlichen und Anzahl der Sterbebegleitungen) zu wählen und im Antrag an die federführende gesetzliche Krankenkasse anzugeben.