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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR BANKGESCHÄFTE
May 16th, 2018
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Fassung 2015 Fassung 2018 I. GRUNDREGELN FÜR DIE BEZIEHUNG ZWISCHEN KUNDE UND KREDITINSTITUTA. Geltungsbereich und Änderungen der Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen1. GeltungsbereichZ 1. (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgen- den „AGB“) gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwi- schen dem Kunden und allen in- und ausländischen Ge- schäftsstellen des Kreditinstituts und damit auch für alle Rah- menverträge für Zahlungsdienstleistungen, wie zum Beispiel den Girokontovertrag oder den Kreditkartenvertrag. Vorrangig gelten Bestimmungen in mit dem Kunden getroffenen Verein- barungen oder in Sonderbedingungen.(2) Die Begriffe "Verbraucher" und "Unternehmer" werden im Folgenden im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes verstan- den. 2. ÄnderungenZ 2. (1) Änderungen dieser zwischen Kunden und Kreditinstitut vereinbarten AGB gelten nach Ablauf von zwei Monaten ab Zu- gang der Mitteilung der angebotenen Änderungen an den Kun- den als vereinbart, sofern bis dahin kein Widerspruc

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR BANKGESCHÄFTE
May 15th, 2018
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Fassung 2015 Fassung 2018 I. GRUNDREGELN FÜR DIE BEZIEHUNG ZWISCHEN KUNDE UND KREDITINSTITUTA. Geltungsbereich und Änderungen der Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen1. GeltungsbereichZ 1. (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgen- den „AGB“) gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwi- schen dem Kunden und allen in- und ausländischen Ge- schäftsstellen des Kreditinstituts und damit auch für alle Rah- menverträge für Zahlungsdienstleistungen, wie zum Beispiel den Girokontovertrag oder den Kreditkartenvertrag. Vorrangig gelten Bestimmungen in mit dem Kunden getroffenen Verein- barungen oder in Sonderbedingungen.(2) Die Begriffe "Verbraucher" und "Unternehmer" werden im Folgenden im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes verstan- den. 2. ÄnderungenZ 2. (1) Änderungen dieser zwischen Kunden und Kreditinstitut vereinbarten AGB gelten nach Ablauf von zwei Monaten ab Zu- gang der Mitteilung der angebotenen Änderungen an den Kun- den als vereinbart, sofern bis dahin kein Widerspruc