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Textgegenüberstellung
October 19th, 2022
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    October 19th, 2022

Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung Artikel 2Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes 2. Teil 2. Teil Konzessionierung von AIFM Konzessionierung von AIFM Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit als AIFM Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit als AIFM § 4. (1) bis (5) ... § 4. (1) bis (5) ... (6) Für die Erteilung und Rücknahme einer Konzession gemäß Abs. 4 gelten§ 3 Abs. 5 Z 3 und 4, Abs. 8 und 9, §§ 6, 10 und 73 bis 76 WAG 2018 sinngemäß. AIFM, die auch zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 4 berechtigt sind, haben weiters hinsichtlich dieser Tätigkeiten die in Art. 1 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, genannten Bestimmungen sowie die §§ 33, 38 bis 60, § 62 Abs.